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D. Hinweise zur Anwendung dieses Kommentars

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§ 1 Einführung





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Stellungnahmen zur Vorschrift in der Fassung des Reg-E (vom Rechtsausschuss des Deutschen

Bundestages (im folgenden kurz: Rechtsausschuss), vom Bundesrat sowie von Standardsettern

und Verbänden u. a.) und

■ Anwendungs- und Auslegungshinweise (Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Erkenntnisse aus dem Gesetzgebungsverfahren incl. ergänzender Erläuterung von Zweifelsfragen

unter Berücksichtigung von Schrifttumsbeiträgen).

Im Übrigen greifen die jeweiligen Vorschriftenerläuterungen den Vorschriftenwortlaut und seinen

Zusammenhang mit anderen Rechnungslegungsvorschriften auf und geben anschließend Anwendungs- und Auslegungshinweise, ohne den genauen Wortlaut der zugehörigen Gesetzesmaterialien

und Stellungnahmen voranzustellen.

Zahlreiche Stellungnahmen von Standardsettern oder Verbänden u. a. wurden zum BilMoG i.d.F des

Ref-E oder des Reg-E abgegeben. Soweit sich solche Stellungnahmen auf einen Wortlaut beziehen,

der in der verabschiedeten Fassung des BilMoG unverändert bzw. zumindesst im Wesentlichen unverändert enthalten ist, wird diese Stellungnahme insoweit auch als zur Vorschrift gemäß BilMoG

i.d.F des Reg-E abgegeben betrachtet.

Zur schnelleren Auffindbarkeit von Begründungen zu vorgenommenen Vorschriftenänderungen

wurden – soweit vom Verfasser insoweit für hilfreich erachtet – in die Texte der Gesetzesmaterialien

teilweise Unterstreichungen aufgenommen.

Die jeweils ausgewerteten Gesetzesfassungen, EU-Richtlinien und Stellungnahmen u. a. werden zur

Wahrung einer besseren Übersichtlichkeit nachfolgend genannt und hier mit vollständiger Quellenangabe versehen. Anschließend werden insoweit Kurzzitate verwendet.



Ausgewertete Gesetzesmaterialien:

















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Referentenentwurf, Regierungsentwurf, Stellungnahme des Bundesrates, Gegeäußerung der Bundesregierung, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Gesetzestext des BilMoG u. a. (siehe

dazu die unter § 1 Abschnitt A. angegebenen Dokumente einschließlich Internetadressen).

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über

den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, Amtsblatt Nr. L 224 vom 16/08/2006 S. 0001-0007 (Abänderungsrichtlinie).

abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0046:DE:

HTML

Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ..., zur Änderung der

Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/

EWG des Rates, Amtsblatt Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 87-107 (Abschlussprüferrichtlinie).

abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri= OJ:L:2006:157:0087:0107:

DE:PDF

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den

Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (2005/162/EG), Amtsblatt Nr. 52 vom 25.2.2005,

S. 51-63.

abrufbar unter http://www.corporate-governance-code.de/ger/kodex/1.html



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D. Hinweise zur Anwendung dieses Kommentars





Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des

Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG),

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11 ff. (Bilanzrichtlinie).

abrufbar als konsoliderierte Fassung (einschließlich nachfolgender Änderungen durch andere EURechtsakte) im Internet uner http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1

978L0660:20070101:DE:PDF



Ausgewertete Stellungnahmen zu den BilMoG-Entwürfen:

































Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., Stellungnahme vom 16. Januar 2008

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 8.11.2007.

abrufbar unter: http://www.awv-net.de/cms/upload/stellungnahmen/Stellungnahme_BilMoGInhalt

080116.pdf

Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG: Grundkonzept und Aktivierungsfragen, in: BB 2008, S. 152-158 (zitiert als:

AK Bilanzrecht, Stellungnahme zum BilMoG Ref-E).

Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG: Einzelfragen zum materiellen Bilanzrecht, in: BB 2008, S. 209-216 (zitiert als:

AK Bilanzrecht, Stellungnahme zum BilMoG Ref-E, Einzelfragen).

Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (AKEU) der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, in: BB 2008, S. 994-997 (zitiert als: AKEU, Stellungnahme zum BilMoG Ref-E).

Böcking, Hans-Joachim, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Moder-nisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BiIMoG) vom 8. November 2007,

Schreiben an Herrn Ministerialrat Dr. Ernst, Bundesministerium der Justiz, vom 7. Januar 2008.

abrufbar unter: http://www.accounting.uni-frankfurt.de/fileadmin/boecking/Downloads/1927.pdf

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V., Stellungnahme vom 2. Januar 2008

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG).

abrufbar unter: http://www.bvbc.de/uploads/media/Stellungnahme_BVBC_BilMoG.pdf

Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt, Stellungnahme vom 21.1.2008 zum Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz –

BilMoG), in: GmbHR 2008, S. 196 f.

Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt, Stellungnahme vom 20.12.2007 zum Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz –

BilMoG), in: GmbHR 2008, S. 97-101.

Deutsche Bundesbank, Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses am 17. Dezember

2008 zum Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG; BT-Drs. 16/10067).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/ index.html

Deutsches Aktieninstitut, Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 zum BilMoG Ref-E (zitiert als:

DAI, Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/dai_suche.htm



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§ 1 Einführung





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Deutscher Anwaltsverein, Stellungnahme vom 21. Januar 2008 durch den Handelsrechtsausschuss zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG).

abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-08/2008-01-21-BilMoGStellungnahme.pdf?PHPSESSID=647da8d7fcf540daff82d92aec54fd9e

Deutscher Buchprüferverband Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben an den

Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags Herrn Rechtsanwalt Andreas

Schmidt vom 10. Dezember 2008.

abrufbar unter: http://www.dbvev.de/downloads/77-081210_BMJ_BilMoG_e1_ohne%20Unterschr.

pdf

Deutscher Buchprüferverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BiIMoG), vom 8. November

2008, Schreiben an Herrn Ministerialrat Dr. Ernst, Bundesministerium der Justiz, vom 7. Januar

2008.

abrufbar unter: http://www.dbvev.de/downloads/63-BMJ_BilMoG_e.pdf

Deutscher Gewerkschaftsbund, Stellungnahme des DGB zum Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), Stand 18. Juni 2008 (zitiert als: DGB, Stellungnahme

vom 18. Juni 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/ index.html

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 08.11.2007,

Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 21. Januar 2008 (zitiert als: DRSC, Stellungnahme vom

21. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/080121_SN_BilMoG_FV.pdf

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 08.11.2007,

Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 8. Februar 2008 (zitiert als: DRSC, Stellungnahme vom

8. Februar 2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/080208_DSR_BMJ_Ernst_

ergaenzende _SN_BilMoG.pdf

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 21. Mai 2008,

Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 8. August 2008 (zitiert als: DRSC, Stellungnahme vom

8. August 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/080807_SN_BilMoG-RegE.pdf

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 21. Mai 2008,

Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 10. November 2008 (ziteirt als: DRSC, Stellungnahme

vom 10. November 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/081110_SN_BilMoG-RegEFI.pdf



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D. Hinweise zur Anwendung dieses Kommentars





















Deutscher Steuerberaterverband und Bundessteuerberaterkammer, Arbeitskreis Rechnungslegung, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), 17. Oktober 2008 (zitiert als DStV und

BStBK, Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/index.html

Deutscher Steuerberaterverband und Bundessteuerberaterkammer, Arbeitskreis Rechnungslegung, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), 7. Januar 2008 (zitiert als DStV und BStBK, Stellungnahme vom 7. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.dstv.de/

DIHK und BDI, Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie und des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vom 29. August 2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), BR-Drs. 344/08 (zitiert als: Stellungnahme vom 29. August 2008 zum BilMoG

Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/index.html

DIHK und BDI, Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vom 1. Februar 2008 zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (zitiert als: DIHK und BDI, Stellungnahme vom 1. Februar

2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.bielefeld.ihk.de/fileadmin/redakteure/recht/Steuern/Steuerpolitik/gem_

stellungnahme_ 01_02_08_endg.pdf

DIHK, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Bundesverband Deutscher Banken u. a., Steuerliche Beurteilung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts,

Schreiben an Herrn Ministerialdirigent Karl W. Christmann (Bundesministerium der Finanzen)

vom 18. Januar 2008 (zitiert als: Diverse Verbände, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum

BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/012008/sn0801_st_verbaende_

bilanzrecht_014 _anl2.pdf

DIHK, vorläufige Anmerkungen zum Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BiIMoG), vorläufige Anmerkungen, Schreiben an

Herrn Dr. Ernst, Bundesministerium der Justiz, vom 9. Januar 2008.

abrufbar unter: http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/recht/recht/Anlagen/bilder/bilder2008/bilmog.pdf

Hennrichs, Joachim, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung

des Bilanzrechts (BilMoG), Schreiben an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom

11. Dezember 2008 (zitiert als: Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/index.html



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§ 1 Einführung





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Hoffmann-Becking, Michael, Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses am 17. Dezember 2008, Schreiben an den Rechtsausschuss des deutschen Bundestages vom 8. Dezember

2008 (zitiert als: Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/index.html

Institut der Wirtschaftsprüfer, Ergänzende Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG),

Schreiben an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags Herrn Rechtsanwalt Andreas Schmidt vom 10. Dezember 2008 (zitiert als: IDW, Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.idw.de/idw/portal/d586578/index.jsp

Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben an den

Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags Herrn Rechtsanwalt Andreas

Schmidt vom 26. September 2008 (zitiert als: IDW, Stellungnahme vom 26. September 2008 zum

BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/ index.html

Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben an das

Bundesministerium der Finanzen vom 28. April 2008 (zitiert als: IDW, Stellungnahme vom 28.

April 2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.idw.de/idw/portal/d427874/index.jsp

Institut der Wirtschaftsprüfer, Ergänzende Anmerkungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes

zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben

an Ministerialrat Dr. Ernst vom 14. März 2008 (zitiert als: IDW, Stellungnahme vom 14. März

2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.idw.de/idw/portal/d427410/index.jsp

Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG, Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 4. Januar 2008, (zitiert als: IDW, Stellungnahme vom 4. Januar 2008

zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.idw.de/idw/portal/d425250/index.jsp

Küting, Karlheinz, Statement vor dem Rechtsausschuss des deutschen Bundestags am 17. Dezember 2008.

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/ index.html

Schäfer, Henry, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des

Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben an den Vorsitzenden des

Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags Herrn Rechtsanwalt Andreas Schmidt vom 16. Dezember 2008 (zitiert als: Schäfer, Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/index.html



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D. Hinweise zur Anwendung dieses Kommentars













Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften

(VMEBF) e.V., Kritische Auseinandersetzung mit dem Reg-E eines BilMoG aus der Sicht von Familienunternehmen, in: KoR 2008, S. 357 – 363.

Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), Schreiben vom 10. Oktober 2008 an den Rechtsausschuss des

Deutschen Bundestages.

abrufbar unter: http://www.wpk.de/pdf/WPK-Stellungnahme_17-10-2008.pdf

Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), Schreiben vom 5. März 2008 an das Bundesministerium der Justiz.

abrufbar unter: http://www.wpk.de/pdf/WPK-Stellungnahme_11-03-2008.pdf

Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung

des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben vom 14. Januar an

das Bundesministerium der Justiz.

abrufbar unter: http://www.wpk.de/pdf/WPK-Stellungnahme_15-01-2008_02.pdf

Zentraler Kreditausschuss, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst vom 18. Januar

2008 (zitiert als: ZKA, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E).

abrufbar unter: http://www.zka-online.de/uploads/media/080118_ZKA-Stn-BilMoG.pdf

Zentraler Kreditausschuss, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Stellungnahme zu den steuerlichen Implikationen, Schreiben an Ministerialrat Dr. Ernst

vom 18. Januar 2008 (zitiert als: ZKA, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E,

Steuerliche Implikationen).

abruftbar unter: http://www.zka-online.de/uploads/media/080118_ZKA-Stn_St014-Anlage1.pdf

Zentraler Kreditausschuss, Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), 30. Juni 2008 (zitiert als: ZKA, Stellungnahme vom 30. Juni 2008 zum BilMoG

Reg-E).

abrufbar unter: http://www.zka-online.de/uploads/media/080630_Stn_BilMoG.pdf

Zentraler Kreditausschuss, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) BT-Drucksache 16/10067, Schreiben an Ministerialrätin Anita Deneke vom 17. Dezember 2008 (zitiert als: ZKA, Stellungnahme vom 12. Dezember

2008 zum BilMoG Reg-E).

abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/43_Bilanzrecht/04_Stellungnahmen/

index.html



Ausgewertete Materialien und Stellungnahmen zu BilMoG analogen Vorschriften des

UBG15:





70. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbHGesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz ge-



15 Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UBG) ist ein Bundesgesetzbuch mit besonderen zivilrechtlichen Regelungen

für Unternehmen und in weiten Teilen vergleichbar mit dem HGB. Mit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008

hat der österreichische Gesetzgeber u. a. EU-Vorgaben der Abänderungsrichtlinie und der Abschlussprüferrichtlinie

umgesetzt.



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§ 1 Einführung



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ändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008), BGBl. I (für die Republik Österreich), ausgegeben am 7. Mai 2008, S. 1-23.

abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_70/BGBLA_2008_

I_70.pdf

Regierungsvorlage, Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965,

das GmbHGesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008).

abrufbar unter: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00467/fname_102168.pdf

Begründung zur Regierungsvorlage für ein Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008.

abrufbar unter: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00467/fname_102170.pdf

AFRAC16, Stellungnahme „Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte gemäß §§ 237 Z 8a

und 266 Z 2a UGB“, Juni 2009 (zitiet als: AFRAC, Stellungnahme zu Anhangsangaben über außerbilanzielle Geschäfte).

http://www.afrac.at/download/AFRAC_ausserbil_Geschaefte_Stellungnahme_Juni09.pdf

AFRAC, Stellungnahme „Lageberichterstattung gemäß §§ 243, 243 a und 267 UGB“ der Arbeitsgruppe „Lagebericht“, Juni 2009 (zitiert als: AFRAC, Stellungnahme zum Lagebericht).

abrufbar unter: http://www.afrac.at/download/AFRAC_Lagebericht%20Stellungnahme_Juni09.pdf

AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Anhangangaben zu Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß § 237 Z 8 b UGB“, Februar 2009 (zitiert als: AFRAC, Entwuf einer Stellungnahme zu den Anhangangaben zu nahe stehenen Unternehmen und

Personen).

abrufbar unter: http://www.afrac.at/download/AFRAC_related_Parties_Entwurf_Stellungnahme_

Feb09.pdf

AFRAC, Stellungnahme „Corporate Governance-Bericht gemäß § 243 b UGB“, Dezember 2008

(zitiert als: AFRAC, Stellungnahme zum Corporate Governance Bericht).

abrufbar unter: http://www.afrac.at/download/AFRAC_CG_Stellungnahme_Dez08.pdf



Das darüber hinaus ausgewertete Schrifttum ist im Ende dieses Kommentars in einem Literaturverzeichnis aufgeführt, dass der besseren Übersichtlichkeit und Zuordenbarkeit vorschriftenweise

geordnet ist.



16 Das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) ist operatives Organ des Vereins „Österreichisches

Rechnungslegungskomitee“ und der österreichische Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und

Abschlussprüfung. Die Aufgaben des AFRAC sind gemäß Vereinssatzung ähnlich denen des DRSC.



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§ 2 Erläuterung der Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften des HGB für alle Kaufleute

A.



2



Buchführung und Inventar

Handelsbesetzbuch:

Drittes Buch – Handelsbücher

Erster Abschnitt:

Vorschriften für alle Kaufleute

Erster Unterabschnitt:

Buchführung. Inventar

§§ 238, 239, 240, 241, 241 a

§ 238



§ 238 Buchführungspflicht

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage

seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die

Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener

Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-,

Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.



! Hinweise:

Die Vorschrift selbst wurde im Rahmen des BilMoG gegenüber der Fassung des HGB in der bisherigen Form (Fassung vom 5. Januar

2007) nicht verändert. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Vorschrift für Einzelkaufleute, wenn die Voraussetzungen des mit dem BilMoG neu eingefügten § 241 a HGB erfüllt sind.

Im Übrigen ist § 238 HGB sachlich und zeitlich wie bisher anzuwenden.

Zur Interpretation der Vorschrift wird auf das einschlägige Schrifttum verwiesen, z. B. die aktuelle Auflage des Beck’schen

Bilanzkommentars.



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§§ 239, 240 HGB



§ 239



§ 239 Führung der Handelsbücher

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der

Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.



2



(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen

werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden

sind.

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten

Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der

Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden

können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.



! Hinweise:

Die Vorschrift selbst wurde im Rahmen des BilMoG gegenüber der Fassung des HGB in der bisherigen Form (Fassung vom 5. Januar

2007) nicht verändert. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Vorschrift für Einzelkaufleute, wenn die Voraussetzungen des mit dem BilMoG neu eingefügten § 241 a HGB erfüllt sind.

Im Übrigen ist § 239 HGB sachlich und zeitlich wie bisher anzuwenden.

Zur Interpretation der Vorschrift wird auf das einschlägige Schrifttum verwiesen, z. B. die aktuelle Auflage des Beck’schen Bilanzkommentars.

§ 240



§ 240 Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und

Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die

Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können,

wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden,

sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.



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§ 240 HGB

! Hinweise:

Die Vorschrift selbst wurde im Rahmen des BilMoG gegenüber der Fassung des HGB in der bisherigen Form (Fassung vom

5. Januar 2007) nicht verändert. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Vorschrift für Einzelkaufleute, wenn die

Voraussetzungen des mit dem BilMoG neu eingefügten § 241 a HGB erfüllt sind.

Im Übrigen ist § 240 HGB sachlich und zeitlich wie bisher anzuwenden.

Zur Interpretation der Vorschrift wird auf das einschlägige Schrifttum verwiesen, z. B. die aktuelle Auflage des Beck’schen Bilanzkommentars.



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§ 241



§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und

Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der

Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer

körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen

Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung

eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert

ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche

Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund

eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen

Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden

Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und

2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der

am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt

ordnungsgemäß bewertet werden kann.



! Hinweise:

Die Vorschrift selbst wurde im Rahmen des BilMoG gegenüber der Fassung des HGB in der bisherigen Form (Fassung vom 5. Januar

2007) nicht verändert. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Vorschrift für Einzelkaufleute, wenn die Voraussetzungen des mit dem BilMoG neu eingefügten § 241 a HGB erfüllt sind.

Im Übrigen ist § 241 HGB sachlich und zeitlich wie bisher anzuwenden.

Zur Interpretation der Vorschrift wird auf das einschlägige Schrifttum verwiesen, z. B. die aktuelle Auflage des Beck’schen Bilanzkommentars.



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Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren

nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen

die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung

treten die Rechtsfolgen schon ein,

wenn die Werte des Satzes 1 am

ersten Abschlussstichtag nach der

Neugründung nicht überschritten

werden.



BilMoG_Reg-E

(1) Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren

nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen

die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung

treten die Rechtsfolgen schon ein,

wenn die Voraussetzungen des

Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen.

(2) Absatz 1 ist auf Einzelkaufleute,

die kapitalmarktorientiert sind,

nicht anzuwenden.



(1) Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die an den

Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro

Umsatzerlöse und 50 000 Euro

Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.



(2) Absatz 1 ist auf Einzelkaufleute

und Personenhandelsgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind,

nicht anzuwenden.



BilMoG_Ref-E



BilMoG



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17 Fassung vom 5. Januar 2007.







HGB a.F.17



§ 241 a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars



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§ 241 a HGB



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