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C. Rechnungslegung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten

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§§ 340 ff. HGB, RechKredV

§ 340 c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

(1) Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen

auszuweisen. ...

...

Zeitliche Anwendung:



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§ 340 c HGB in der Fassung des BilMoG ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für

das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 340 c HGB in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung ist nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB

letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



Anwendungs- und Auslegungshinweise:











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§ 340 c Abs. 1 Satz 1 HGB wurde mit der gesetzlichen Einführung der Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten

des Handeslbestands für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute neu gefasst.

Der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zufolge (S. 92) hängt diese Änderung mit denjenigen in den

§§ 34 und 39 RechKredV sowie in den der RechKredV anhängenden Formblättern 2 und 3 zusammen und dient

der Klarstellung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 340 e Abs. 3 und Abs. 4 HGB, die (ebenfalls) auf den

Handelsbestand abstellen; auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird verwiesen.

Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (S 92) umfasst der „Handelsbestand“

– Finanzinstrumente (einschließlich Derivate, Verbindlichkeiten, die kurzfristig ausgegeben und zurückerworben

werden und Devisen), die mit der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben

und veräußert werden und

– Edelmetalle, die mit der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben und veräußert werden und

– Sicherungsgeschäfte mit denen unmittelbar ein Eigenhandelserfolg erzielt wird sowie

– Sicherungsgeschäfte, durch die nur ein Eigenhandelserfolg gesichert wird.



(1) ... § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn

von Satz 1 anzuwenden.



(1) ... § 253 Abs. 2 Satz 3 darf auf

die in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mit Ausnahme

der Beteiligungen und der Anteile

an verbundenen Unternehmen nur

angewendet werden, wenn es

sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

(2) ...

(2) ...



BilMoG_Ref-E



HGB a.F.

(1) ... § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn

des Satzes 1 sowie Wertpapiere

und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind,

anzuwenden.

(2) ...

(3) Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines

Risikoabschlages zu bewerten. Ein

Wechsel in den Handelsbestand

oder aus dem Handelsbestand heraus ist ausgeschlossen.



BilMoG_Reg-E



§ 340 e HGB Bewertung von Vermögensgegenstände



(1) ... § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn

des Satzes 1 sowie Wertpapiere

und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind,

anzuwenden.

(2) ...

(3) Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines

Risikoabschlages zu bewerten. Eine

Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung

aus dem Handelsbestand, es sei

denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente,

führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich

in eine Bewertungseinheit einbezogen werden;



BilMoG



§§ 340 ff. HGB, RechKredV



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HGB a.F.



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BilMoG_Ref-E



BilMoG_Reg-E



§ 340 e HGB Bewertung von Vermögensgegenstände



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sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den

Handelsbestand umzugliedern.

(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine

Bankrisiken“ nach § 340 g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der

mindestens zehn vom Hundert

der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und

dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden:

1. Zum Ausgleich von Nettowaufwendungen des Handelsbestands,

oder

2. soweit er 50 vom Hundert des

Durchschnitts der letzten fünf

jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.



BilMoG



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§§ 340 ff. HGB, RechKredV



§§ 340 ff. HGB, RechKredV



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§ 340 e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf

fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem

Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und

Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn,

dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach

Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem

Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.

(2) ...

(3) Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt

für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer

Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können

nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.

(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340 g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens zehn vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden:

1. Zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands, oder

2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.

Zeitliche Anwendung:

§ 340 e HGB in der Fassung des BilMoG ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für

das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 340 e HGB in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung ist nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB

letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



Begründung zu § 340 e HGB im Reg-E (S. 95):

Die Änderung des § 340 e Abs. 1 Satz 3 HGB folgt aus der Neufassung des § 253 HGB. Die Änderung

hat keine materiellen Auswirkungen. Auch weiterhin können nur Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des § 340 e Abs. 1 Satz 1 HGB einer außerplanmäßigen Abschreibung bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung unterzogen werden.

§ 340 e Abs. 3 HGB erweitert den Anwendungsbereich des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB – also die Zugangsbewertung von Finanzinstrumenten zu Anschaffungskosten und die verpflichtende Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert – für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute auf

die Finanzinstrumente des Handelsbestandes im Sinn des Kreditwesengesetzes. Finanzinstrumente

des Handelsbestandes sind diejenigen Finanzinstrumente von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen, die weder zur Liquiditätsreserve noch zum Anlagebestand zählen.

Der Höhe nach ist die Zeitwertbewertung beschränkt durch einen Risikoabschlag, der das Surrogat

für die in § 268 Abs. 8 HGB für die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente vorgesehene Ausschüttungssperre darstellt, die auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute keine Anwendung findet. Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind somit nur in Höhe des um

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einen Risikoabschlag verminderten beizulegenden Zeitwerts anzusetzen. Der Risikoabschlag muss

den Ausfallwahrscheinlichkeiten der realisierbaren Gewinne Rechnung tragen. Es ist eine adäquate

Berechnungsmethode zugrunde zu legen. Die Angemessenheit der Berechnungsmethode und der

Berechnungsparameter wird durch die Bankenaufsicht nach den Vorschriften des KWG beurteilt

und überwacht.

Die Ausdehnung der Zeitwertbewertung auf den gesamten Handelsbestand spiegelt die gegenwärtige – teilweise auch als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung bezeichnete – Praxis der Kreditinstitute wieder, die von der Bankenaufsicht auch für aufsichtsrechtliche Zwecke akzeptiert wird

und hier gesetzlich verankert werden soll, um eine einheitliche Anwendung der handelsrechtlichen

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu erreichen.

Ein Wechsel in den Handelsbestand oder aus dem Handelsbestand heraus ist nach § 340 e Abs. 3

Satz 2 HGB ausgeschlossen. Eine Umwidmung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes vom

Anlagebestand oder der Liquiditätsreserve in den Handelsbestand oder aus dem Handelsbestand

heraus in den Anlagebestand kommt somit nicht in Betracht.



Begründung zu § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB im Reg-E (Auszüge, S. 53 f.):

...

Aufgrund der mit der Zeitwertbewertung einhergehenden Ausdehnung des handelsrechtlichen Realisationsprinzips, das bisher nur die erfolgswirksame Vereinnahmung von durch einen Umsatzakt

realisierten Gewinnen zulässt, sind künftig ... auch (nur) realisierbare Gewinne erfolgswirksam zu

vereinnahmen. Gleichzeitig wird – soweit in diesem Zusammenhang Derivate betroffen sind – der

Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte eingeschränkt. Mit diesem Ansatz bleiben

die Kosten der Bilanzierung im Grundsatz unverändert und werden gleichzeitig bestehende Ermessensspielräume auf ein Maß verengt, das bilanzpolitische Maßnahmen weitestgehend ausschließt und

so zu einer Verbesserung der Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse beiträgt.

... Aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung ist eine abschließende inhaltliche Ausfüllung des Begriffs „Finanzinstrument“ nicht möglich. Nach Maßgabe des recht weit gefassten Begriffs

gehören zu den Finanzinstrumenten grundsätzlich auch die Derivate. Ein Derivat ist ein schwebendes Vertragsverhältnis, dessen Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjektes – beispielsweise eines Zinssatzes, Wechselkurses, Rohstoffpreises, Preis- oder Zinsindexes, der Bonität, eines

Kreditindexes oder einer anderen Variablen – reagiert, bei dem Anschaffungskosten nicht oder nur

in sehr geringem Umfang anfallen und das erst in der Zukunft erfüllt wird. Derivate sind beispielsweise Optionen, Futures, Swaps, Forwards oder Warenkontrakte, die nicht auf eine Lieferung der

Ware, sondern auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sind. Die Klassifizierung eines schwebenden

Geschäfts als Derivat ist im Einzelfall anhand seines wirtschaftlichen Gehalts vorzunehmen.

...

... wird nunmehr durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EStG ausdrücklich klargestellt, der die Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert nur für Steuerpflichtige mit steuerlicher Wirkung

ausgestaltet, die in den Anwendungsbereich des § 340 HGB fallen.

Die Einführung der Bewertung ... zum beizulegenden Zeitwert geht auf Artikel 42 a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Fair-Value Richtlinie zurück. Danach können die Mitgliedstaaten

vorschreiben, dass die Finanzinstrumente einschließlich der derivativen Finanzinstrumente mit dem

beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Zwar könnte aus Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der

Vorschrift der Schluss gezogen werden, dass alle nicht in Absatz 4 ausdrücklich von der Zeitwertbewertung ausgenommenen Finanzinstrumente zwingend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten

sind. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keinesfalls zwingend. Aus der Tatsache, dass Artikel 42 a

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§§ 340 ff. HGB, RechKredV



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Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Fair-Value Richtlinie nicht ausdrücklich vorschreibt,

welche Finanzinstrumente genau zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und in Absatz 4 der

Vorschrift nur die Finanzinstrumente bezeichnet werden, die keinesfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden dürfen, ist vielmehr zu folgern, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die Finanzinstrumente zu benennen, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Wortlaut der in der Begründung zum Reg-E zu § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E zitierten europarechtlichen Vorschriften:

Artikel 42 a Abs. 1 und Abs. 4 der Bilanzrichtlinie lauten:

(1) Abweichend von Artikel 32 und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels gestatten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von

Gesellschaften, Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder schreiben dies vor. Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.

(4) Der Wertansatz gemäß Absatz 1 wird nicht angewandt auf

a) bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente,

b) von der Gesellschaft vergebene Darlehen und von ihr begründete Forderungen, die nicht für

Handelszwecke gehalten werden und

c) Anteile an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Jointventures, von der Gesellschaft ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei

einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische

Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere

Finanzinstrumente erfasst werden sollten.



Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 340 e HGB i.d.F. des BilMoG (S. 92 f.):

Absatz 3 Satz 1 regelt die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes, wie sie

derzeit von den Kreditinstituten praktiziert wird. Wie im Regierungsentwurf bleibt es bei einem Risikoabschlag auf der Basis der internen Risikosteuerung gemäß bankaufsichtrechtlicher Vorgaben,

also eines „value at risk“ unter Anwendung finanzmathematischer Verfahren.

In die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3, die ein grundsätzliches Umgliederungsverbot enthalten, wird

eine Öffnungsklausel aufgenommen, die eine Umgliederung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erlaubt. Dies können insbesondere grundlegende Marktstörungen wie die gegenwärtige Finanzmarktkrise sein, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Handelbarkeit der betreffenden Finanzinstrumente führen. Damit wird klargestellt, dass Umstände, die aus dem normalen

Tagesgeschäft eines Kreditinstitus resultieren, eine Umgliederung nicht erlauben. Ausgeschlossen

sind insbesondere Umgliederungen, die allein zur Gestaltung/Glättung des Jahresergebnisses vorgenommen werden. Auch ein Preisverfall allein beeinträchtigt die Handelbarkeit der Finanzinstrumente nicht.

Jede vorgenommene Umgliederung ist nach handels- und aufsichtsrechtlichen Grundsätzen vollständig zu dokumentieren. Ferner verpflichtet § 35 Abs. 1 Nr. 6 b RechKredV dazu, alle vorgenommenen Umgliederungen im Anhang zum Jahresabschluss zu begründen und darüber zu berichten,

welche Auswirkungen sich daraus für das Jahresergebnis des Unternehmens ergeben.

Mit dem neuen § 340 e Abs. 4 HGB beabsichtigt der Rechtsausschuss, die aus der Zeitwertbewertung

der Finanzinstrumente des Handelsbestandes resultierenden Risiken neben dem bereits im Regie333



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rungsentwurf vorgesehenen Risikoabschlag durch einen weiteren „Risikopuffer“ zu flankieren. Dazu

sind – soweit während des Geschäftsjahres ein Nettoertrag aus dem Handelsbestand erzielt worden

ist – zehn vom Hundert davon in den Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ einzustellen. Werden in einem Geschäftsjahr Nettoaufwendungen aus dem Handelsbestand erzielt, erfolgt

keine Zuführung zu dem Sonderposten.

Die Zuführung zu dem Sonderposten ist der Höhe nach begrenzt. Sie hat so lange zu erfolgen, bis der

Sonderposten eine Höhe von 50% des Durchschnitts der letzten fünf vor dem Berechnungsstichtag

erzielten jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands erreicht (Satz 2 Nr. 2). Die Pflicht zur Zuführung besteht also so lange, bis in etwa die Hälfte eines jährlichen Nettoertrages aus dem Handelsbestand erreicht ist.

Die Inanspruchnahme des Sonderpostens ist nach Satz 2 Nr. 1 nur erlaubt, wenn anstelle der Nettoerträge aus dem Handelsbestand Nettoaufwendungen vorliegen, also aus dem Handel während des

Geschäftsjahres ein Verlust entstanden ist. Natürlich ist eine Auflösung des Sonderpostens auch zulässig, wenn der Handel eingestellt wird. Dies ergibt sich schon aus dem sachlichen Zusammenhang

der Vorschrift mit dem Handel.

§ 340 e Abs. 4 HGB wirkt antizyklisch. In Geschäftsjahren mit positivem Handelsergebnis ist eine

Zuführung zu dem Sonderposten vorzunehmen. In Geschäftsjahren mit negativem Handelsergebnis

kann der Sonderposten zum Ausgleich der Aufwendungen aufgelöst werden. Zudem hat der Sonderposten die Wirkung einer Ausschüttungssperre, die jedoch nicht allein an die noch unrealisierten

Erträge aus der Zeitwertbewertung anknüpft, sondern sich auf einen pauschalen Anteil von 10% der

Nettoerträge aus dem Handelsbestand erstreckt und diesen bis zu einer gewissen Höhe langfristig

zur Verlustverrechnung sichert. Dies gewährleistet eine einfache Handhabung für die Kreditwirtschaft, da ein Vorhalten der Anschaffungskosten zur Errechnung noch unrealisierter Erträge nicht

erforderlich ist.

Die Bildung des Sonderpostens ist steuerneutral. Der Betrag zählt zum bankaufsichtsrechtlichen

Eigenkapital (§ 10 Abs. 2 a Nr. 7 Kreditwesengesetz zählt den Sonderposten nach § 340 g HGB ausdrücklich zum Kernkapital). Der gesonderte Ausweis hat mittels eines Davon-Vermerks („davon Zuführungen nach § 340 e Abs. 4 HGB“) zu erfolgen.



Anwendungs- und Auslegungshinweise:







Innerhalb der Vorschrift wurden in Abs. 1 der Satz 3 neu gefasst sowie und Abs. 3 und Abs. 4 neu angefügt.

Mit § 340 e Abs. 3 HGB wird die Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes bei Kreditinstituten und

Finanzdienstleistungsinstituten, der bisherigen Bilanzierungspraxis und internationalen Gepflogenheiten folgend,

zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend eingeführt. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, diese Bewertung auch bei Unternehmen außerhalb des Kreditwesensektors für deren zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente vorzuschreiben; dieser Vorschlag gehörte mit zu den am meisten diskutierten Themen im Rahmen des

Gesetzgebungsverfahrens zum BilMoG.264 Von seiner Umsetzung wurde aber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens



264 Vgl. dazu die kritischen Anmerkungen u. a. von BStBK, Stellungnahme vom 7. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 4

sowie Diverse Verbände, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 5. Generelle Kritik zur Einführung

der Zeitwertbewertung in das HGB äußern vor allem Küting, K., Statement vor dem Rechtsausschuss des deutschen

Bundestags am 17. Dezember 2008, S. 1 f.; Bieg, H./Bofinger, P./Küting, K./Kußmaul, H./Waschbusch, G./Weber, C.-P.,

Die Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value, in: DB 2008, S. 2549 – 2552. Erwiderungen dazu verfassten u. a. Böcking,

H.-J./Flick, C., Die Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value, in: DB 2009, S. 185 – 188 und Zülch, H./Hoffmann, S.,

Plädoyer für einen deutschen Weg der Zeitwertbewertung, in: DB 2009, S. 189 f.



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vor dem Hintergrund der globalen Finanzmarktkrise abgesehen. Konzeptionell wird bei der Zeitwertbewertung

von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes nach § 340 e HGB mit dem Risikoabschlag (Abs. 3) und dem „Sonderfonds“ (Abs. 4) eine zweifache Vorsichtskomponente integriert.265

Maßgebliche Voraussetzungen für die Zeitwertbewertung nach § 340 e Abs. 3 HGB sind „Finanzinstrumente“ und

„Handelsbestand“.

Der Begriff „Finanzinstrument“ wird vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert, umfasst aber – gemäß Regierungsbegründung (S. 53) zur ursprünglich in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E vorgesehenen Vorschrift – grundsätzlich

auch Derivate wie Optionen, Futures, Swaps, Forwards oder Warenkontrakte, die auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sind. Ebenfalls dazu zählen Finanzinstrumente betreffend Refinanzierungsgeschäfte und andere Geschäfte,

die mit den Finanzinstrumenten des Handelsbestands in einem funktionalen Zusammenhang stehen.266 In der Begründung zum Referentenentwurf noch enthaltene Verweise auf die in §§ 1 Abs. 11 KWG oder 2 Abs. 2 b WpHG

sowie in den IFRS gegebenen Definitionen für den Begriff „Finanzinstrumente“ wurden nicht mit in die Regierungsbegründung übernommen.267

Zum „Handelsbestand“ zählen alle Finanzinstrumente, die dem Handelsbuch gemäß § 1 a Abs. 1 KWG zuzurechnen sind, also weder zur Liquiditätsreserve noch zum Anlagebestand, d. h. dem Anlagenbuch gehören.268 Dazu

zählen sowohl Positionen, für die Marktpreise bestehen, als auch Positionen, die nicht auf einem aktiven Markt

gehandelt werden und deren Wert daher anhand von Bewertungsmodellen ermittelt werden muss; in diesen Fällen ist die Wertermittlung ggf. stark ermessensbehaftet. Im Übrigen sollen darunter, der Praxis der Kreditinstitute

entsprechend, nicht nur einzelne Finanzinstrumente, sondern auch eindeutig abgrenzbare und gemeinsam gemanagte Portfolien von Finanzinstrumente fallen können.269 Zum Begriff „Handelsbestand“ wird auch auf die Erläuterungen zu § 340 c HGB verwiesen.













Näheres zur Ermittlung des in § 340 f Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Risikoabschlags ist weder im Gesetz noch in

den Gesetzesmaterialien festgelegt. Vorgeschlagen wird hierzu ein value at risk-Abschlag, dessen Berechnungsparameter bankenaufsichtsrechtlich präzisiert und dessen Ermittlungsmethodik im Anhang angegeben wird.270 Mit

dieser risikoadjustierten Zeitwertbewertung wird die Bilanzierungspraxis der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gesetzlich geregelt und „... ein durchgängiges Vorgehen im Risikomanagement und –controlling,

in der Rechnungslegung und bei der aufsichtlichen Steuerung ermöglicht.“271 Dem Risikoabschlag wird zudem der

Vorteil beigemessen, nicht durch sale and buy back Transaktionen umgangen werden zu können.272

Die Zeitwertbewertung gemäß § 340 e Abs. 3 HGB wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EStG auch steuerlich nachvollzogen. Auf die Erläuterungen zu § 6 EStG wird verwiesen.

Zum Ausweis der Finanzinstrumente des Handelsbestands und damit verbundener Anhangangaben wird auf die

Erläuterungen zu den geänderten Vorschriften der RechKredV verwiesen.



265 Die Europarechtskonformität dieser Konzeption erscheint zweifelhaft; vgl. Mujkanovic, R., Die Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value nach BilMoG, in: StuB 2009, S. 332.

266 Vgl. DRSC, Stellungnahme vom 21. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 8 f. m.w.N.

267 Zum Begriff „Finanzinstrumente“ siehe auch Mujkanovic, R., Die Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value

nach BilMoG, in: StuB 2009, S. 330 f. sowie Scharpf, P./Schaber, M., Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach § 254

HGB-E (BilMoG), in: KoR 2008, S. 534 – 536 m.w.N. und zum Begriff „Derivat“den Vorschlag des DRSC, Stellungnahme

vom 21. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 10 – 12.

268 Kritisch zur Beschränkung des Anwendungsbereichs der Zeitwertbewertung vor dem Hintergrund von Art. 42 a Abs. 1

der Bilanzrichtlinie vgl. DRSC, Stellungnahme vom 21. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 10.

269 Vgl. dazu auch ZKA, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 5.

270 Vgl. Scharpf, P., Finanzinstrumente, S. 226; IDW, Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 2.

271 ZKA, Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 3.

272 Vgl. IDW, Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 2.



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Zur Umgliederung von Positionen nachträglich aus dem Handelsbestand heraus oder in den Handelsbestand hinein, war im Regierungsentwurf ein striktes Verbot vorgesehen. Angesichts der während des Gesetzgebungsverfahrens ausbrechenden Finanzmarktkrise und eventuell auch angesichts darauf gerichteter Hinweise im Rahmen

des Gesetzgebungsverfahrens273 hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (S. 92) davon nun restriktiv definierte Ausnahmen zugelassen. Mit dem neuen Abs. 3 des § 340 e HGB wird somit der Grundsatz des Umwidmungsverbots eingeführt. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist nach § 340 e Abs. 3 Satz 2 HGB

strikt ausgeschlossen. Gleiches gilt unter gewöhnlichen Umständen auch für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand heraus. Führen allerdings „besondere Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen

der Handelbarkeit der Finanzinstrumente .. zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut“ ist nach

§ 340 e Abs. 3 Satz 3, 2. Teilsatz HGB eine Umgliederung aus dem Handelsbestand heraus zulässig. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nach den Vorstellungen des Rechtsausschusses (Beschlussempfehlung, S. 92) z. B. bei

schweren Marktstörungen wie der gegenwärtigen Finanzmarktkrise vor, nicht dagegen bei Umständen, die

– aus dem normalen Tagesgeschäft eines Kreditinstituts resultieren oder

– allein bilanzpolitisch motiviert sind oder

– lediglich zu einem Preisverfall der Finanzinstrumente führen.

Das Umwidmungsverbot gilt damit jeweils auch in den Fällen, in denen

– gemäß § 1 a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 KWG ein Wechsel vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf 274

oder

– sich die Zweckbestimmung von Finanzinstrumenten aufgrund geschäftlicher Erwägungen ändert.275

Der Idee nach greift die Öffnungsklausel des § 340 e Abs. 3 Satz 3, 2. Teilsatz HGB für eine Umgliederung aus dem

Handelsbestand heraus also dann, wenn die Handelsmöglichkeit der jeweiligen Finanzinstrumente aufgrund einer

schweren Funktionsstörung eines ehemals aktiven Marktes (vorübergehend) nicht gegeben ist. Sie ermöglicht aber

ausdrücklich kein „... ‚upwards only accounting‘, das in guten Zeiten eine Zeitwertaufwertung ermöglicht, in

Krisen aber von notwendigen Abschreibungen verschont.“ 276

Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (S. 92) ist jede Umgliederung zu dokumentieren

sowie im Anhang anzugeben und zu begründen, wobei insbesondere auch der Einfluss der Umgliederung(en) auf

das ausgewiesene Jahresergebnis ersichtlich zu machen ist.







Dem Wortlaut des § 340 e Abs. 3 HGB nach wird der Grundsatz des Umwidmungsverbots in den Sätzen 2 und 3

durch Satz 4 in beide Richtungen zweckgebunden durchbrochen und zwar nur für den Fall der Einbeziehung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands in Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB. D. h. ein ursprünglich dem

Handelsbestand zugeordnetes Finanzinstrument darf anschließend sowohl in eine Bewertungseinheit umgegliedert werden als auch bei späterer Auflösung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umgegliedert



273 Vgl. z. B. ZKA, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 6; DRSC, Stellungnahme vom 10. November

2008 zum BilMoG Reg-E, S. 5 – 7; ZKA, Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 3 und S. 5.

274 Vgl. dazu auch ZKA, Stellungnahme vom 18. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 6; Scharpf, P., Finanzinstrumente, S. 222

f.; Scharpf, P./Schaber, M., Handelsbestände an Finanzinstrumenten bei Banken und bei Nicht-Banken nach dem BilMoG,

in: DB 2008, S. 2556; IDW, Stellungnahme vom 26. September 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 5 sowie IDW, Stellungnahme

vom 10. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 2 f.

275 Vgl. dazu ZKA, Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 3.

276 Hennrichs J., Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 8.



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werden. Der Gesetzgeber hat damit entsprechende Hinweise im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens277 aufgegriffen und umgesetzt.

Der „Sonderfonds“ gemäß § 340 e Abs. 4 HGB (sog. § 340 g HGB Vorsorgereserve)278 ist in Jahren mit positivem

„Nettoertrag des Handelsbestands“ (Formblatt 2, Erträge, Posten Nr. 5 bzw. Formblatt 3, Posten Nr. 7) in Höhe

von mindestens 10% dieses Postens in den Sonderposten nach § 340 g HGB einzustellen bis mindestens 50% der

durchschnittlichen Höhe des Postens „Nettoertrag des Handelsbestands“ der letzten fünf Jahre vor dem jeweiligen

Bilanzstichtag erreicht sind. Übersteigende Beträge dürfen frei verwendet werden. Im Übrigen dient der „Sonderfonds“ nur zum Ausgleich eines Nettoaufwands aus dem Handelsbestand (Formblatt 2, Aufwendungen, Posten

Nr. 3 bzw. Formblatt 3, Posten Nr. 7). Andere Auflösungsanlässe sind nach dem Wortlaut weder kodifiziert, noch

anderweitig begründbar.279

Der Sonderfonds gehört aufgrund der Einbeziehung in den Sonderposten nach § 340 g HGB gemäß § 10 Abs. 2 a

Nr. 7 KWG zum Kernkapital und somit zum haftenden Eigenkapital. Dadurch erfüllt der Sonderfonds nicht nur eine

Vorsichtsfunktion, sondern gewährleistet auch die Aufrechterhaltung der Kreditvergabe.280

§ 340 e Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt in der Bilanz einen gesonderten Ausweis des Sonderfonds. Dafür kommt nach

den Vorstellungen des Rechtsausschusses (Beschlussfassung S. 93) ein „davon-Vermerk“ mit der Bezeichnung „davon Zuführungen nach § 340 e Abs. 4 HGB“ in Betracht. Der Sonderfonds ist „in der Bilanz .. dem Sonderposten ...

nach § 340 g ... zuzuführen“, also im Rahmen der Gewinnentstehung erfolgswirksam zu bilden. Zuführungsbeträge

müssen dem Wortlaut des § 340 e Abs. 4 nach in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen

werden. Gleiches gilt für Auflösungsbeträge in den Fällen des § 340 e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HGB. Allerdings

sind Zuführungen und Auflösungen des Sonderpostens nach § 340 g HGB gemäß dessen Abs. 2 in der Gewinn- und

Verlustrechnung gesondert auszuweisen. So empfiehlt sich aufgrund des Zusammenhangs des Sonderfonds nach

§ 340 e Abs. 4 HGB mit dem Sonderposten nach § 340 g HGB auch bei den Zuführungs- und Auflösungsbeträgen jeweils ein entsprechender „davon-Vermerk“. Gesetzlich verlangt wird dies in § 340 e Abs. 4 HGB indes nicht. Gleiches

gilt für gesonderte Anhangangaben zum Sonderfonds nach § 340 e Abs. 4 HGB.

Die Bildung und Auflösung des Sonderfonds bleibt steuerneutral, wird in der Steuerbilanz also nicht nachvollzogen.

Aufgrund entstehender Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind dafür bei der Ermittlung latenter Steuern gemäß § 274 HGB Steuerentlastungen zu berücksichtigen.







Die genannten neuen Vorschriften des § 340 e HGB sind gemäß Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals im Jahresabschluss

für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; die bisherige Fassung des § 340 e

HGB ist dem entsprechend letztmals im Jahresabschluss für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr

anzuwenden. Für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen aus der Zeitwertbewertung beim Übergang auf die

neuen Regelungen sind im EGHGB keine gesonderten Übergangsregelungen verankert. Sie sind daher im ersten

Jahresabschluss nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften sofort erfolgswirksam zu erfassen und betreffen

auch solche Vermögensgegenstände, die bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf die Vorschriften des BilMoG

erworben wurden (retrospektive Anwendung).



277 Vgl. IDW, Stellungnahme vom 4. Januar 2008 zum BilMoG Ref-E, S. 8; DRSC, Stellungnahme vom 21. Januar 2008 zum

BilMoG Ref-E, S. 8; Wiechens, G./Helke, I., Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach dem Regierungsentwurf des

BilMoG, in: DB 2008, S. 1335 m.w.N.

278 Vgl. Helke, I./Wiechens, G./Klaus, A., Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung druch das BilMoG: Die Bilanzierung

von Finanzinstrumenten, in: DB, Beilage 5/2009, S. 35.

279 Vgl. Mujkanovic, R., die Bewertung von Finanzinstrumenten zum fair value nach BilMoG, in: StuB 2009, S. 330.

280 Vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 81.



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§§ 340 ff. HGB, RechKredV

§ 340 f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken



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(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder

wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als

dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies

nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände,

der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer

Wertansatz darf beibehalten werden.

(2) aufgehoben.

Bisherige Fassung:

(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwenden. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in § 281 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet

wird.

...

Zeitliche Anwendung:

§ 340 f HGB in der Fassung des BilMoG ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für

das nach dem 3s zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung ist nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



Anwendungs- und Auslegungshinweise:

Innerhalb der Vorschrift wurde in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 1 jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe

„Abs. 4“ ersetzt und der Satz 3 neu angefügt. Dieser Satz 3 entspricht dem ersten Teilsatz aus dem bisherigen Absatz 2, der aufgehoben wurde.

■ Der Gesetzesbegründung zufolge (S. 95) resultieren die Änderungen aus der Neufassung des § 253 HGB sowie aus

der Aufhebung der §§ 280 und 281 HGB a.F. Auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird verwiesen.









Für die von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage des § 340 f HGB gebildeten

Vorsorgereserven sind künftig bei der Ermittlung latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 1 HGB Steuerbelastungen zu

berücksichtigen; auf die Erläuterungen zu § 274 HGB wird verwiesen. Wird künftig im Rahmen der Angabepflichten

des § 285 Nr. 29 HGB (freiwillig) eine steuerliche Überleitungsrechnung in den Anhang aufgenommen, so lässt sich

daraus ggf. die Höhe der gebildeten oder aufgelösten Vorsorgereserven nach § 340 f HGB erkennen.281



281 Vgl. ZKA, Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 zum BilMoG Reg-E, S. 9.



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