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H. Rechnungslegung von Krankenhäusern (KHBV)

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KHBV

Anwendungs- und Auslegungshinweise:









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In der KHBV wurden die §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 4 sowie die Anlage 1 (Gliederung der Bilanz), die Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) und die Anlage 4 (Kontenrahmen) geändert. Anlagen 1 und 2 sowie 4

kommen über § 4 Abs. 1 bzw. § 3 KHBV zur Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung der Gliederung für die Bilanz

sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlagen 1 und 2 zur KHBV besteht für Kapitalgesellschaften

gemäß § 1 Abs. 3 KHBV ein Wahlrecht.

Innerhalb des § 4 Abs. 3 KHBV wurde die Angabe „256“ durch die Angabe „256 a“ ersetzt, die Angabe „§ 279“ gestrichen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt. Absatz 4 wurde in § 11

neu eingefügt.

Der Begründung des Gesetzgebers zufolge (S. 111), resultieren die Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV aus der Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256 a HGB sowie aus der Aufhebung des § 279 HGB a.F. und sind

im Übrigen redaktioneller Natur. Zudem wird mit § 11 Abs. 4 KHBV eine eigenständige Übergangsvorschrift für die

Anwendung der Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV eingeführt.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 KHBV enthält Verweise auf die neu gefassten Vorschriften der §§ 246, 247, 248, 250,

252, 253, 254, 255, 256 und 256 a HGB. Somit sind diese Vorschriften des HGB auch für Krankenhäuser uneingeschränkt anzuwenden; auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird jeweils verwiesen. Dagegen enthält § 4

Abs. 3 KHBV keinen Verweis auf die neuen bzw. neu gefassten Vorschriften der §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 264 d und 268

Abs. 8 HGB sowie weiterhin keine Verweise auf die §§ 272, 274, 274 a, 285 und 288 HGB. Zudem enthält § 3 KHBV

keinen Verweis auf die neue Vorschrift des § 241 a HGB.

Entsprechend der Änderung in § 266 HGB wurde auch die in Anlage 1 zur KHBV aufgenommene Bilanzgliederung

auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich des Postens „Passive latente Steuern“ neu gefasst bzw. ergänzt; dabei bezieht der in Anlage 1 zur KHBV enthaltene Fußnotenverweis

„Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften“ nun auch die Posten der aktiven und passiven latenten Steuern ein. Dieser Änderung folgend, wurden die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ auch in

den gemäß § 3 KHBV in Form der Anlage 4 zur KHBV anzuwendenden Kontenrahmen aufgenommen, dort unter

den Kontengruppen 19 bzw. 39.

Die Bilanzgliederung für Krankenhäuser gemäß Anlage 1 zur KHBV ändert sich dem entsprechend wie folgt:



KHBV

Aktiva



Bilanz zum ... (Datum Bilanzstichtag)



A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/

festgesetzte Kapital (KUGr. 00),

davon eingefordert

B. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbstgeschaffene gewerbliche

Schutzrechte und ähnliche Rechte

und Werte (KUGr. 0901)

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und

ähnliche Rechte und Werte sowie

Lizenzen an solchen Rechten und

Werten (KUGr. 0902)

3. Geschäfts- oder Firmenwert

(KUGr. 0903)

4. geleistete Anzahlungen (KUGr. 091)

...

C. Umlaufvermögen

...

D. Ausgleichsposten nach dem KHG

...

E. Rechnungsabgrenzungsposten

...

F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)*

G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

* Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften



Passiva



A. Eigenkapital

1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital

(KUGr. 200)

2. Kapitalrücklage (KUGr. 201)

3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202)

4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203)

5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

(KUGr. 204)

B. Sonderposten aus Zuwendungen zur

Finanzierung des Anlagevermögens

...

C. Rückstellungen

...

D. Verbindlichkeiten

...

E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung

(KGr. 24)

F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38)

G. Passive latente Steuern (KGr. 39) *



Abbildung 29: Änderungen in der Bilanzgliederung nach Anlage 1 zur KHBV









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Als Folgeänderung zur Aufhebung des § 269 HGB a.F. (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des

Geschäftsbetriebs) wurde auch das der KHBV anliegende Anlage 2 geändert und zwar in der Weise, dass in dem

darin unter Nr. 20 Buchstabe a die Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen wurden; auf die Erläuterungen zu § 269 HGB a.F. wird verwiesen.

Die neu in § 11 Abs. 4 KHBV eingefügten, eigenständigen Übergangsregelungen für die erstmalige Anwendung

der in der KHBV geänderten Vorschriften orientieren sich an den Regelungen in Art. 66 und Art. 67 EGHGB und erklären diese zudem auch bei der Rechnungslegung von Krankenhäusern für entsprechend anwendbar. Die darin

kodifizierten zeitlichen und sachlichen Übergangsvorschriften sind in § 1, Abschnitt C. dieses Buches sowie bei den

jeweils zugehörigen Vorschriften des HGB dargestellt. Auf die dortigen Erläuterungen wird jeweils verwiesen.



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PBV



I.



Rechnungslegung von Pflegeeinrichtungen (PBV)



§ 3 Buchführung, Inventar

§ 4 Jahresabschluß

§ 3 PBV:

(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.



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(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch

ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1

zu gewährleisten.

§ 4 PBV:

(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus

1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,

2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie

3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3 a und 3 b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.

Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für

die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die § 242, 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis

256 a, § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 284

Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28, 42 bis 44 des

Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

...

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung:

Zur zeitlichen Anwendung der aufgrund des BilMoG in der Rechnungslegung für Pflegeeinrichtungen

geänderten Vorschriften sowie zur Anwendung der Übergangsvorschriften des EGHGB zum BilMoG enthält der neu in die PBV aufgenommene § 11 Abs. 7 folgende eigenständige Regelung:

§ 279 HGB a.F. ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des BilMoG sind erstmals

auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung

sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor

dem 1. Januar 2010 beginnent. Soweit im Übrigen in der PBV auf Bestimmungen des HGB in der Fassung

des BilMoG verwiesen wird, gelten die in den Art. 66 und 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen

entsprechend. Das zeitliche Anwendungswahlrecht des Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB gilt ebenfalls entsprechend.



Anwendungs- und Auslegungshinweise:







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Die Änderungen in den Vorschriften der PBV zur Rechnungslegung von Pflegeeinrichtungen entsprechen grundsätzlich denen der Änderungen in der KHBV.

In der PBV wurden die §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 7 sowie die Anlage 1 (Gliederung der Bilanz) und die Anlage 4 (Kontenrahmen) geändert. Anlagen 1 und 4 kommen über § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBV zur Anwendung.

Hinsichtlich der Anwendung der Bilanzgliederung gemäß Anlage 1 zur PBV besteht für Kapitalgesellschaften gemäß § 8 Abs. 1 PBV ein Wahlrecht.



PBV



















Innerhalb des § 4 Abs. 1 PBV wurde die Angabe „256“ durch die Angabe „256 a“ ersetzt und die Angabe „§ 279“

gestrichen. Absatz 7 wurde in § 11 neu eingefügt.

Der Begründung des Gesetzgebers zufolge (S. 114), resultieren die Änderungen in § 4 Abs. 1 PBV aus der Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256 a HGB sowie aus der Aufhebung des § 279 HGB. Zudem wird

mit § 11 Abs. 7 PBV eine eigenständige Übergangsvorschrift für die Anwendung der Änderungen in § 4 Abs. 1 KHBV

eingeführt.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 KHBV enthält Verweise auf die neu gefassten Vorschriften der §§ 246, 247, 248, 250,

252, 253, 254, 255, 256 und 256 a HGB. Somit sind diese Vorschriften des HGB auch für Pflegeeinrichtungen uneingeschränkt anzuwenden; auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird jeweils verwiesen. Dagegen enthält § 4

Abs. 1 PBV keinen Verweis auf die neuen bzw. neu gefassten Vorschriften der §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 264 d und 268

Abs. 8 HGB sowie weiterhin keine Verweise auf die §§ 272, 274, 274 a, 285 und 288 HGB. Zudem enthält § 3 PBV

keinen Verweis auf die neue Vorschrift des § 241 a HGB.

Entsprechend der Änderung in § 266 HGB wurde auch die in Anlage 1 zur PBV aufgenommene Bilanzgliederung

auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich des Postens „Passive latente Steuern“ neu gefasst bzw. ergänzt; dabei bezieht der in Anlage 1 zur PBV enthaltene Fußnotenverweis

„Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften“ nun auch die Posten der aktiven und passiven latenten Steuern ein. Dieser Änderung folgend, wurden die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ auch

in den gemäß § 3 Abs. 2 PBV in Form der Anlage 4 zur PBV anzuwendenden Kontenrahmen aufgenommen, dort

unter den Kontengruppen 19 bzw. 39.

Die Bilanzgliederung für Pflegeeinrichtungen gemäß Anlage 1 zur PBV ändert sich dem entsprechend wie folgt:



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