1. Trang chủ >
  2. Kinh Doanh - Tiếp Thị >
  3. Internet Marketing >

G. Rechnungslegung von Pensionsfonds (RechPensV)

Bạn đang xem bản rút gọn của tài liệu. Xem và tải ngay bản đầy đủ của tài liệu tại đây (1.9 MB, 394 trang )


RechPensV

der im Zusammenhang mit der Aufhebung der §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 und 280 Abs. 2 HGB a.F. stehenden Streichung der bisherigen Nr. 5 und

– der Ergänzung des § 285 HGB um die Nr. 20 bis 29.

Infolge der Änderungen in § 34 Abs. 1 RechPensV haben Unternehmen in deren Anwendungsbereich bei der Aufstellung des Anhangs die Regelungen des § 285 HGB unter Beachtung einzelner, in der RechPensV geregelter Besonderheiten, weiterhin inhaltlich vollumfänglich anzuwenden. Auf die Erläuterungen zu den Änderungen in § 285

HGB wird verwiesen. Erleichterungen – etwa in der für mittelgroße Kapitalgesellschaften gemäß § 288 Abs. 2 HGB

geltenden Form – werden insoweit nicht gewährt (siehe § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB i.V.m. §§ 341 a Abs. 2 Satz 1 HGB

und 34 Abs. 1 RechPensV).

Weiterhin wurde in den Absätzen 4 und 5 des § 34 RechPensV jeweils beim Verweis auf § 285 HGB die Angabe

„Satz 1“ gestrichen. Diese Streichung ist redaktioneller Art und beruht darauf, dass § 285 HGB nur noch einen Satz

aufweist. Der Regelungsgehalt des § 34 Abs. 4 und Abs. 5 RechPensV wurde dadurch gegenüber der bisherigen

Textfassung inhaltlich nicht verändert.

Als weitere Änderung in § 34 RechPensV wurde dessen Absatz 6 neu gefasst. Dies ist durch die Aufhebung des

§ 247 Abs. 3 HGB a.F. (Bildung und Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil) begründet. Gleiches gilt für

die Streichungen der §§ 31 Satz 2 Nr. 2 und 32 Satz 2 Nr. 2 RechPensV. Auf die Erläuterungen zu § 247 HGB

wird verwiesen.

Das der RechPensV anliegende Formblatt 1 wurde entsprechend den Änderungen in § 266 HGB auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Eigene Anteile“, „Aktive latente Steuern“ und

„Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich der Posten „Gewinnrücklagen“, „Sonderposten mit Rücklageanteil“ und „Passive latente Steuern“ ergänzt bzw. neu gefasst. Die

Bilanzgliederung für Pensionsfonds ändert sich dadurch wie folgt; die Einfügung oder Streichung von Posten verschiebt die Nummerierung der nachfolgenden Posten mit ihren bisherigen Buchstaben oder römischen Ziffern jeweils entsprechend nach vorne oder nach hinten:



4























361



4



4



RechPensV

Aktiva



4



Bilanz zum ... (Datum Bilanzstichtag)



A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete

Kapital

davon eingefordert:

B. Immaterielle Vermögensgegenstände

I. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

II. entgeltlich erworbene Konzessionen,

gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen

an solchen Rechten und Werten

III. Geschäfts- oder Firmenwerte

IV. geleistete Anzahlungen

C. Kapitalanlagen

...

D. Vermögen für Rechnung und Risiko von

Arbeitnehmern und Arbeitgebern

...

E. Forderungen

...

F. Sonstige Vermögensgegenstände

I. Sachanlagen und Vorräte

II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten ...

III. Eigene Anteile ...

IV. Andere Vermögensgegenstände

G. Rechnungsabgrenzungsposten

...

H. Aktive latente Steuern

I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

J. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag



Passiva



A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage

2. Rücklage für Anteile an einem

herrschenden oder mehrheitlich

beteiligten Unternehmen

3. satzungsmäßige Rücklagen

4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

B. Genußrechtskapital

C. Nachrangige Verbindlichkeiten

...

D. Sonderposten mit Rücklageanteil

E. Pensionstechnische Rückstellungen

...

F. Pensionstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und

Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

...

G. Andere Rückstellungen

...

H. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft

I. Andere Verbindlichkeiten

...

K. Rechnungsabgrenzungsposten

L. Passive latente Steuern



Abbildung 28: Änderungen in der Bilanzgliederung nach Formblatt 1 der RechPensV

Bezüglich der Beibehaltung des Akivpostens A. dürfte es sich wegen des geänderten § 272 Abs. 1 HGB um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln.





362



Als Folgeänderung zur Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB a.F. (Sonderposten mit Rücklageanteil) wurden auch das der

RechPensV anliegende Formblatt 2 geändert und zwar in der Weise, dass die darin bislang jeweils auszuweisenden

Posten „Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil“ bzw. „Aufwendungen aus der Einstellung

in den Sonderposten mit Rücklageanteil“ gestrichen wurden; auf die Erläuterungen zu § 247 HGB wird verwiesen.



KHBV





H.



4



Die neu in § 41 Abs. 3 RechPensV eingefügten, eigenständigen Übergangsregelungen für die erstmalige Anwendung der in der RechPensV geänderten Vorschriften orientieren sich an den Regelungen in Art. 66 und Art. 67

EGHGB und erklären diese zudem auch bei der Rechnungslegung von Pensionsfonds für entsprechend anwendbar. Die darin kodifizierten zeitlichen und sachlichen Übergangsregelungen sind in § 1, Abschnitt C. dieses Buches

sowie bei den jeweils zugehörigen Vorschriften des HGB dargestellt. Auf die dortigen Erläuterungen wird jeweils

verwiesen.



Rechnungslegung von Krankenhäusern (KHBV)



4



§ 3 Buchführung, Inventar

§ 4 Jahresabschluß

§ 3 KHBV:

Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im

übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen

der Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das

Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.

§ 4 KHBV:

(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und

dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und

Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im Übrigen

richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.

(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.

(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 a sowie § 264 Abs.

2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1

und Abs. 4 Satz 1, und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und

Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts

anderes bestimmt.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung:

Zur zeitlichen Anwendung der aufgrund des BilMoG in der Rechnungslegung für Krankenhäuser geänderten Vorschriften sowie zur Anwendung der Übergangsvorschriften des EGHGB zum BilMoG enthält

der neu in die KHBV aufgenommene § 11 Abs. 4 folgende eigenständige Regelung:

§ 279 HGB a.F. ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des BilMoG sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem

31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden

Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen

ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnent. Soweit im Übrigen in der KHBV auf Bestimmungen des HGB

in der Fassung des BilMoG verwiesen wird, gelten die in den Art. 66 und 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Das zeitliche Anwendungswahlrecht des Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB

gilt ebenfalls entsprechend.



363



4



KHBV

Anwendungs- und Auslegungshinweise:









4

















364



In der KHBV wurden die §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 4 sowie die Anlage 1 (Gliederung der Bilanz), die Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) und die Anlage 4 (Kontenrahmen) geändert. Anlagen 1 und 2 sowie 4

kommen über § 4 Abs. 1 bzw. § 3 KHBV zur Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung der Gliederung für die Bilanz

sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlagen 1 und 2 zur KHBV besteht für Kapitalgesellschaften

gemäß § 1 Abs. 3 KHBV ein Wahlrecht.

Innerhalb des § 4 Abs. 3 KHBV wurde die Angabe „256“ durch die Angabe „256 a“ ersetzt, die Angabe „§ 279“ gestrichen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt. Absatz 4 wurde in § 11

neu eingefügt.

Der Begründung des Gesetzgebers zufolge (S. 111), resultieren die Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV aus der Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256 a HGB sowie aus der Aufhebung des § 279 HGB a.F. und sind

im Übrigen redaktioneller Natur. Zudem wird mit § 11 Abs. 4 KHBV eine eigenständige Übergangsvorschrift für die

Anwendung der Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV eingeführt.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 KHBV enthält Verweise auf die neu gefassten Vorschriften der §§ 246, 247, 248, 250,

252, 253, 254, 255, 256 und 256 a HGB. Somit sind diese Vorschriften des HGB auch für Krankenhäuser uneingeschränkt anzuwenden; auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird jeweils verwiesen. Dagegen enthält § 4

Abs. 3 KHBV keinen Verweis auf die neuen bzw. neu gefassten Vorschriften der §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 264 d und 268

Abs. 8 HGB sowie weiterhin keine Verweise auf die §§ 272, 274, 274 a, 285 und 288 HGB. Zudem enthält § 3 KHBV

keinen Verweis auf die neue Vorschrift des § 241 a HGB.

Entsprechend der Änderung in § 266 HGB wurde auch die in Anlage 1 zur KHBV aufgenommene Bilanzgliederung

auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich des Postens „Passive latente Steuern“ neu gefasst bzw. ergänzt; dabei bezieht der in Anlage 1 zur KHBV enthaltene Fußnotenverweis

„Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften“ nun auch die Posten der aktiven und passiven latenten Steuern ein. Dieser Änderung folgend, wurden die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ auch in

den gemäß § 3 KHBV in Form der Anlage 4 zur KHBV anzuwendenden Kontenrahmen aufgenommen, dort unter

den Kontengruppen 19 bzw. 39.

Die Bilanzgliederung für Krankenhäuser gemäß Anlage 1 zur KHBV ändert sich dem entsprechend wie folgt:



Xem Thêm
Tải bản đầy đủ (.pdf) (394 trang)

×