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RechPensV
der im Zusammenhang mit der Aufhebung der §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 und 280 Abs. 2 HGB a.F. stehenden Streichung der bisherigen Nr. 5 und
– der Ergänzung des § 285 HGB um die Nr. 20 bis 29.
Infolge der Änderungen in § 34 Abs. 1 RechPensV haben Unternehmen in deren Anwendungsbereich bei der Aufstellung des Anhangs die Regelungen des § 285 HGB unter Beachtung einzelner, in der RechPensV geregelter Besonderheiten, weiterhin inhaltlich vollumfänglich anzuwenden. Auf die Erläuterungen zu den Änderungen in § 285
HGB wird verwiesen. Erleichterungen – etwa in der für mittelgroße Kapitalgesellschaften gemäß § 288 Abs. 2 HGB
geltenden Form – werden insoweit nicht gewährt (siehe § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB i.V.m. §§ 341 a Abs. 2 Satz 1 HGB
und 34 Abs. 1 RechPensV).
Weiterhin wurde in den Absätzen 4 und 5 des § 34 RechPensV jeweils beim Verweis auf § 285 HGB die Angabe
„Satz 1“ gestrichen. Diese Streichung ist redaktioneller Art und beruht darauf, dass § 285 HGB nur noch einen Satz
aufweist. Der Regelungsgehalt des § 34 Abs. 4 und Abs. 5 RechPensV wurde dadurch gegenüber der bisherigen
Textfassung inhaltlich nicht verändert.
Als weitere Änderung in § 34 RechPensV wurde dessen Absatz 6 neu gefasst. Dies ist durch die Aufhebung des
§ 247 Abs. 3 HGB a.F. (Bildung und Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil) begründet. Gleiches gilt für
die Streichungen der §§ 31 Satz 2 Nr. 2 und 32 Satz 2 Nr. 2 RechPensV. Auf die Erläuterungen zu § 247 HGB
wird verwiesen.
Das der RechPensV anliegende Formblatt 1 wurde entsprechend den Änderungen in § 266 HGB auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Eigene Anteile“, „Aktive latente Steuern“ und
„Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich der Posten „Gewinnrücklagen“, „Sonderposten mit Rücklageanteil“ und „Passive latente Steuern“ ergänzt bzw. neu gefasst. Die
Bilanzgliederung für Pensionsfonds ändert sich dadurch wie folgt; die Einfügung oder Streichung von Posten verschiebt die Nummerierung der nachfolgenden Posten mit ihren bisherigen Buchstaben oder römischen Ziffern jeweils entsprechend nach vorne oder nach hinten:
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RechPensV
Aktiva
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Bilanz zum ... (Datum Bilanzstichtag)
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete
Kapital
davon eingefordert:
B. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
II. entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten
III. Geschäfts- oder Firmenwerte
IV. geleistete Anzahlungen
C. Kapitalanlagen
...
D. Vermögen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
...
E. Forderungen
...
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen und Vorräte
II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten ...
III. Eigene Anteile ...
IV. Andere Vermögensgegenstände
G. Rechnungsabgrenzungsposten
...
H. Aktive latente Steuern
I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
J. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Passiva
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem
herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
B. Genußrechtskapital
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
...
D. Sonderposten mit Rücklageanteil
E. Pensionstechnische Rückstellungen
...
F. Pensionstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und
Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
...
G. Andere Rückstellungen
...
H. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
I. Andere Verbindlichkeiten
...
K. Rechnungsabgrenzungsposten
L. Passive latente Steuern
Abbildung 28: Änderungen in der Bilanzgliederung nach Formblatt 1 der RechPensV
Bezüglich der Beibehaltung des Akivpostens A. dürfte es sich wegen des geänderten § 272 Abs. 1 HGB um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln.
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Als Folgeänderung zur Aufhebung des § 247 Abs. 3 HGB a.F. (Sonderposten mit Rücklageanteil) wurden auch das der
RechPensV anliegende Formblatt 2 geändert und zwar in der Weise, dass die darin bislang jeweils auszuweisenden
Posten „Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil“ bzw. „Aufwendungen aus der Einstellung
in den Sonderposten mit Rücklageanteil“ gestrichen wurden; auf die Erläuterungen zu § 247 HGB wird verwiesen.
KHBV
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H.
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Die neu in § 41 Abs. 3 RechPensV eingefügten, eigenständigen Übergangsregelungen für die erstmalige Anwendung der in der RechPensV geänderten Vorschriften orientieren sich an den Regelungen in Art. 66 und Art. 67
EGHGB und erklären diese zudem auch bei der Rechnungslegung von Pensionsfonds für entsprechend anwendbar. Die darin kodifizierten zeitlichen und sachlichen Übergangsregelungen sind in § 1, Abschnitt C. dieses Buches
sowie bei den jeweils zugehörigen Vorschriften des HGB dargestellt. Auf die dortigen Erläuterungen wird jeweils
verwiesen.
Rechnungslegung von Krankenhäusern (KHBV)
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§ 3 Buchführung, Inventar
§ 4 Jahresabschluß
§ 3 KHBV:
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im
übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen
der Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das
Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.
§ 4 KHBV:
(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und
dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und
Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im Übrigen
richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 a sowie § 264 Abs.
2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 Satz 1, und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und
Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung:
Zur zeitlichen Anwendung der aufgrund des BilMoG in der Rechnungslegung für Krankenhäuser geänderten Vorschriften sowie zur Anwendung der Übergangsvorschriften des EGHGB zum BilMoG enthält
der neu in die KHBV aufgenommene § 11 Abs. 4 folgende eigenständige Regelung:
§ 279 HGB a.F. ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des BilMoG sind erstmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem
31. Dezember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden
Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen
ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnent. Soweit im Übrigen in der KHBV auf Bestimmungen des HGB
in der Fassung des BilMoG verwiesen wird, gelten die in den Art. 66 und 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Das zeitliche Anwendungswahlrecht des Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB
gilt ebenfalls entsprechend.
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KHBV
Anwendungs- und Auslegungshinweise:
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In der KHBV wurden die §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 4 sowie die Anlage 1 (Gliederung der Bilanz), die Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) und die Anlage 4 (Kontenrahmen) geändert. Anlagen 1 und 2 sowie 4
kommen über § 4 Abs. 1 bzw. § 3 KHBV zur Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung der Gliederung für die Bilanz
sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlagen 1 und 2 zur KHBV besteht für Kapitalgesellschaften
gemäß § 1 Abs. 3 KHBV ein Wahlrecht.
Innerhalb des § 4 Abs. 3 KHBV wurde die Angabe „256“ durch die Angabe „256 a“ ersetzt, die Angabe „§ 279“ gestrichen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt. Absatz 4 wurde in § 11
neu eingefügt.
Der Begründung des Gesetzgebers zufolge (S. 111), resultieren die Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV aus der Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften um § 256 a HGB sowie aus der Aufhebung des § 279 HGB a.F. und sind
im Übrigen redaktioneller Natur. Zudem wird mit § 11 Abs. 4 KHBV eine eigenständige Übergangsvorschrift für die
Anwendung der Änderungen in § 4 Abs. 3 KHBV eingeführt.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 KHBV enthält Verweise auf die neu gefassten Vorschriften der §§ 246, 247, 248, 250,
252, 253, 254, 255, 256 und 256 a HGB. Somit sind diese Vorschriften des HGB auch für Krankenhäuser uneingeschränkt anzuwenden; auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften wird jeweils verwiesen. Dagegen enthält § 4
Abs. 3 KHBV keinen Verweis auf die neuen bzw. neu gefassten Vorschriften der §§ 264 Abs. 1 Satz 2, 264 d und 268
Abs. 8 HGB sowie weiterhin keine Verweise auf die §§ 272, 274, 274 a, 285 und 288 HGB. Zudem enthält § 3 KHBV
keinen Verweis auf die neue Vorschrift des § 241 a HGB.
Entsprechend der Änderung in § 266 HGB wurde auch die in Anlage 1 zur KHBV aufgenommene Bilanzgliederung
auf der Aktivseite hinsichtlich der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Aktive latente Steuern“ und „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ sowie auf der Passivseite hinsichtlich des Postens „Passive latente Steuern“ neu gefasst bzw. ergänzt; dabei bezieht der in Anlage 1 zur KHBV enthaltene Fußnotenverweis
„Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften“ nun auch die Posten der aktiven und passiven latenten Steuern ein. Dieser Änderung folgend, wurden die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ auch in
den gemäß § 3 KHBV in Form der Anlage 4 zur KHBV anzuwendenden Kontenrahmen aufgenommen, dort unter
den Kontengruppen 19 bzw. 39.
Die Bilanzgliederung für Krankenhäuser gemäß Anlage 1 zur KHBV ändert sich dem entsprechend wie folgt: