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Unternehmen zu einem minimalen Gehalt ausüben. Dadurch
werden zwei Effekte bewirkt. In der Außenwirkung signalisiert
der Gründer, dass er sich gänzlich hinter sein Projekt stellt und
dafür persönlichen Verzicht übt. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Wahrnehmung durch Kapitalgeber. Auch das
Unternehmen selber profitiert von der Maßhaltigkeit des Gründers. Durch die geringeren Gehaltsabflüsse wird nicht nur die
Liquidität des Unternehmens geschont, sondern es wird gleichzeitig der Eigenkapitalanteil des Unternehmens schrittweise erhöht. Allerdings darf der Gründer auch nicht vergessen, dass er
nicht seine gesamten Ersparnisse in das Unternehmen stecken
darf, da er ja immer noch die Kosten seiner normalen Lebensführung hat. Es ist mit Sicherheit vollkommen in Ordnung und auch
eine grundsätzliche Erwartungshaltung Dritter, dass der Gründer
die ersten Jahre seinen Lebensstil ein wenig reduziert und weitaus bewusster mit seinem Kapital umgeht, nur darf dieses nicht
so weit gehen, dass der Gründer auf Gedeih und Verderb an das
Wohl und Weh seines Unternehmens gekoppelt ist. Aus diesem
Grunde sollte der Unternehmer immer eine Sicherheitsreserve
für seine privaten Ausgaben vorhalten.
Deshalb sollte der Blick auch auf die nächstliegenden und leicht
zu erschließenden Kapitalquellen gerichtet werden.
Familie und Verwandte
Nach dem Kapital, dass vom Gründer selbst zur Verfügung gestellt wird, sind wohl die Ersparnisse und Sachmittel der Familie
und der Verwandten das am leichtesten zu erreichende Kapital.
Wer, wenn nicht der Familienkreis kennt den Gründer am besten
und ist auch bereit, seinen Werdegang und sein Vorhaben wohlwollend bewerten?
Gleichzeitig ist es aber auch so, dass ab diesem Punkt der Unternehmensfinanzierung sich der Gründer erstmalig Gedanken über
die Konditionen des Kapitalerwerbs machen muss und gegebenenfalls mit seinen potenziellen Geldgebern den „Preis“ des Kapitals verhandeln muss. Der Preis für Kapital ist, ganz allgemein
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ausgedrückt, der Zins. Je enger die sozialen Bande zwischen dem
Gründer und dem kapitalgebenden Familienmitglied sind, desto
geringer wird der Zins ausfallen, oder auch gar nicht erhoben
werden. Ebenso ist ein Vorteil dieser Finanzierungsform, dass
das Kapital meistens ohne große Formalitäten wie Vertragswerke
und der Vereinbarung strenger Rückzahlungstermine überlassen
wird. Auch verzichten Familienmitglieder fast immer darauf, Kapital gegen Gesellschaftsanteile zu tauschen. Dies hat für den
Gründer den Vorteil, dass auf diesem Wege aufgenommenes Kapital nicht als Fremdkapital ausgewiesen wird, sondern eigentlich immer über den Weg der Privateinlage in das Unternehmen
gelangt. Damit vermehrt es den Eigenkapitalanteil, was sich vor
allem in späteren Finanzierungsrunden und den dann stattfindenden Bewertungen des Unternehmens positiv auswirkt.
Diese sehr einfachen und lockeren Bedingungen der Kapitalaufnahme führen nicht nur dazu, dass die Pflicht zur Rückzahlung
eher moralischer als vertraglicher Natur ist, sondern auch dazu,
dass die Kapitalgeber keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nehmen können.
Nachteilig bei dieser Finanzierungsform ist immer der Fall des
Scheiterns des Unternehmens. Aufgrund der recht hohen moralischen Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Gründer immer in
der prekären Situation, erklären zu müssen, warum die Familienersparnisse verloren sind. Dass dabei das persönliche Ansehen
des Gründers innerhalb der Familie schnell leiden kann, ist vorprogrammiert.
Freunde
Etwas schwieriger als die Erschließung der Finanzierungsquelle
Verwandte ist die Quelle Freunde und Arbeitskollegen. Die Voraussetzungen, um an Kapital von diesen Kapitalgebern zu gelangen, sind denen der Familie sehr ähnlich. Auch hier muss der
Gründer vor allem durch seine Persönlichkeit und seine Reputation punkten. Ist dies erst einmal vollbracht, winken dem Kapitalnehmer geduldige Gläubiger und interessierte Unterstützer.
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Dabei bleibt die Unterstützung aber meistens auf die einmalige
Kapitalgabe beschränkt.
Die Gefahr lauert auch im Scheitern des Unternehmens. Hat man
es also nicht nur geschafft, auf jeder Familienfeier nur noch geduldet zu werden und als „schwarzes Schaf“ der Familie sein Dasein fristen zu müssen, sondern auch das Geld seiner Freunde zu
verbrennen, winken einem zur Belohnung viele einsame Stunden.
Fools
Um über die Gruppe der „Fools“ oder auch „foolish Investors“
sprechen zu können, ist vonnöten, sich die beiden gängigen Interpretationen dieser Bezeichnungen vor Augen zu führen. Zum
einen wird darunter die Gruppe der „risikofreudigen Investoren“
verstanden, zum anderen aber auch die Gruppe der „Leichtgläubigen“.
„Risikofreudige Investoren“
Nicht wenige Business Angel sortieren sich selber, mit einem
Augenzwinkern, in diese Kategorie ein. Irgendwo muss man ja
schon „verrückt“ sein, seine Ersparnisse statt in eine konservative Geldanlage in ein so junges Unternehmen zu stecken. In
dieser Frühphase des Unternehmenslebens ist das Risiko, sein
Geld zu verlieren, maximal. Dies muss zumeist durch entsprechend hohe Verzinsung ausgeglichen werden. Diese risikobereiten Investoren sollte der Gründer mit Offenheit und Ehrlichkeit
behandeln, schließlich sind diese bereit, ihre Ersparnisse in das
junge Unternehmen zu stecken. Einen fairen Umgang und ein
offenes Ansprechen des Risikopotenziales sollte der Gründer auf
jeden Fall beherzigen.
„Leichtgläubige“
Es gibt „Geschäftemacher“, die nach dem Motto verfahren, dass
jeden Morgen ein dummer Mensch aufsteht, den es zu finden
gilt. Diesen gilt es dann zu überreden, sein Erspartes in das Unternehmen zu investieren. Zumeist geht dieses Hand in Hand mit
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der Argumentation und zahlreichen Versprechungen von „der
großen Chance“, „garantierten Gewinne“ und dem Versprechen
vom schnellen Geld. Natürlich verbietet eine seriöse Kapitalbeschaffung dieses Vorgehen, sodass auf eine weitere Erörterung
dieses Kapitels verzichtet werden kann.
Insgesamt sollte bei der Vier-F-Finanzierung die hohe moralische
Verpflichtung des Unternehmers gegenüber seinen Kapitalgebern bedacht werden. Gleichzeitig sollte es einem klar sein, dass
die Geld- und Sachmittel aus diesen Quellen beschränkt sind und
nur einen einmaligen Charakter haben.
Fazit
n
Geeignet für Pre-Seed/Seed Phase
n
Volumen von 10.000 bis 200.000 Euro
n
Privatinvestoren nehmen in der Regel keinen Einfluss
auf das Unternehmen
n
Meist nur einmalige Investition (Finanzierungsrunde)
möglich
n
Hohe moralische Verpflichtung
4.2 Wachstumsfinanzierungen
über Beteiligungen
Weiteres Wachstum ist ein Ziel, das sich jeder erfolgreiche Unternehmer irgendwann einmal setzt. Die Auslöser dazu sind
vielschichtig. So sollen mehr Kunden das Unternehmen auf ein
sichereres Fundament stellen, soll das Angebot umfangreicher
werden oder das Volumen der Aufträge zunehmen. Immer ist
zunächst aber eines notwendig: Neues Kapital muss her! Denn
der Ausbau von Produktionskapazitäten, mehr Personal oder zusätzliche Geschäftsräume kosten Geld.
Finanzieren lässt sich das geplante Wachstum nun auf verschiedene Arten. Neben Fremdkapital bietet vor allem frisches Eigenkapital eine interessante Möglichkeit, die oft übersehen wird.
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Den Zugang hierzu verschaffen externe Kapitalgeber, die als Gesellschafter in das Unternehmen eintreten. Als Gegenleistung
für ihre Beteiligung können sie dann über die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen und sind am Gewinn beteiligt. Neben
den Rechten kommen aber auch Pflichten auf die Kapitalgeber
zu: So können sie für Verbindlichkeiten haften oder sind an Verlusten beteiligt.
Allerdings müssen diese meist umfangreichen Rechte und Pflichten der Kapitalgeber niemanden abschrecken – weder potenzielle Kapitalgeber noch interessierte Unternehmer. Denn: Über
die konkrete Gestaltung einer Beteiligung können die Vertragspartner in den meisten Fällen gesondert verhandeln. Ein Vertrag
fasst dann die einzelnen Absprachen der Beteiligten zusammen
und regelt die Konsequenzen. Lediglich einige Rechtsfolgen sind
je nach Gesellschaftsform des Unternehmens bereits gesetzlich
festgelegt.
Wann bietet sich Wachstum über Beteiligungen an?
Interessant ist diese Form der Finanzierung immer dann, wenn
ein Unternehmen dauerhaft oder zumindest sehr langfristig auf
eine breitere Kapitalgrundlage zurückgreifen möchte. Und, je
nach bisheriger Ausstattung mit Eigenkapital, ist diese Entscheidung mit enormer Bedeutung für die Zukunft verbunden. Denn
gerade im Hinblick auf Basel II entscheidet eine gute Eigenkapitalbasis über das Rating des Unternehmens und damit auch über
dessen weitere Entwicklungsmöglichkeiten.
Positiv fällt bei Wachstum über Beteiligungen zudem ins Gewicht, dass das zusätzliche Eigenkapital meist auch die Haftungsbasis erweitert. Dies gilt, wenn aus dem frischen Kapital
des neuen Gesellschafters im Fall einer Insolvenz nachrangig
auch die Verbindlichkeiten bedient werden müssten. Zusammen
mit der verbesserten Eigenkapitalausstattung ist dies ein Punkt,
der ebenfalls das Rating des Unternehmens günstig beeinflusst.
Und damit wird dann auch eine vielleicht zusätzlich geplante
Aufnahme von Fremdkapital erst möglich.
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Aber nicht nur die breitere Haftungsbasis rückt die Beteiligungsfinanzierung in ein günstiges Licht. Zusätzlich kann auch die
Entscheidungsmacht im Unternehmen auf einen größeren Personenkreis ausgedehnt werden. Gerade für junge Unternehmer
ist dies oft ein interessanter Aspekt. Denn so können sie sich
langfristig erfahrene Persönlichkeiten als Berater sichern, die
als Gesellschafter die weiteren Geschicke des Unternehmens mit
lenken. Aber auch Unternehmen mit langjähriger Erfahrung am
Markt können selbstverständlich von neuen Ideen ihrer Kapitalgeber profitieren.
Vor allem ist diese Art der Wachstumsfinanzierung aber für Unternehmen ideal, die die Verbindung mit ihrem Kapitalgeber
flexibel gestalten wollen. Denn nur wenige gesetzliche Vorgaben schränken die Vertragspartner in ihren Absprachen ein. Die
meisten Wünsche in Bezug auf das künftige Miteinander lassen
sich einfach vertraglich regeln. Dies gilt sowohl für den Umfang
von Mitspracherechten und Haftung wie auch für den Anteil am
Gewinn und Verlust.
Vorteile von Wachstum durch Beteiligung
• Eigenkapitalausstattungnimmtzu
• Haftungsbasiswirdbreiter
• GrößererKreisvonEntscheidern
• FlexibleGestaltungmöglich
Die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten
Je nach Gesellschaftsform bieten sich dem Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, einen oder mehrere Kapitalgeber mit
ins Boot zu holen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften geschieht dies durch die direkte Beteiligung von Investoren. Kapitalgesellschaften können sich an die Börse wenden.
Aber welche Formen der Beteiligung sind nun konkret denkbar?
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n
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Offene Beteiligung/offene Teilhaberschaft
Stille Beteiligung/stille Teilhaberschaft
Kommanditbeteiligungen
Für welche der einzelnen Beteiligungsmöglichkeiten sich ein
Unternehmen schließlich entscheidet, hängt von verschiedenen
Faktoren ab. Allerdings bleibt Einzelunternehmen und den meisten Personengesellschaften nur die Möglichkeit der offenen
oder stillen Beteiligung. Kommanditbeteiligungen dagegen beschränken sich auf die Kommanditgesellschaften. Weitere Gesellschafter können hier sowohl als Komplementäre wie auch als
Kommanditisten hinzukommen.
n
Kapitalgesellschaften
Ausgabe neuer Aktien
Schaffung neuer Gesellschaftsanteile
Bei den Kapitalgesellschaften sind die Möglichkeiten der Beteiligung durch die Gesellschaftsform festgelegt. Voraussetzung, um
auf diese Art die Eigenkapitalbasis zu stärken, ist aber in jedem
Fall eine Kapitalerhöhung mit vorangehendem Beschluss der
bisherigen Gesellschafter. Erst im Anschluss kann eine Aktiengesellschaft weitere Aktionäre durch die Ausgabe neuer Aktien
hinzugewinnen und eine GmbH ihre neu geschaffenen Gesellschaftsanteile an weitere Gesellschafter ausgeben.
Ob ein Kapitalgeber sich als stiller Gesellschafter oder in Form
einer offenen Beteiligung engagiert, ergibt sich bei allen Gesellschaftsformen aus der gewünschten Darstellung nach außen.
Denn egal für welche Art der Beteiligung sich die Vertragspartner
entscheiden, die Mitspracherechte genau wie auch die Anteile an
Gewinn und Verlust oder die Haftungsfrage werden davon nicht
beeinflusst. Ein stiller Gesellschafter tritt lediglich nach außen
nicht in Erscheinung.
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Schließlich liegt es also an den Vertragspartnern, wie sie eine
Beteiligung gestalten wollen. In jedem Fall bietet sich im Vorfeld eine individuelle Beratung durch Juristen und Steuerberater an. Nur so lassen sich alle Rechtsfolgen genau abklären und
mögliche Streitfragen bereits vorab vermeiden. Und dem erfolgreichen Wachstum des Unternehmens steht nichts mehr im Wege.
?
Unsere Praxishinweise aufgrund von zahlreich gestellten
Mandanten-Fragen
Was muss ich machen, wenn ich einen Gesellschafter hinzunehmen möchte?
Klären Sie zunächst ab, welche Erwartungen Sie haben und welche Zugeständnisse Sie machen wollen. Dies bildet Ihre Verhandlungsbasis. Danach suchen Sie nach potenziellen Gesellschaftern.
Für die weiteren Verhandlungen sollten Sie dann rechtliche und
steuerliche Beratung hinzuziehen.
Wo finde ich Gesellschafter?
Eine erste Anlaufstelle bietet die Industrie- und Handelskammer. Dort werden meist Verzeichnisse mit Interessenten geführt.
Dazu haben sich im Internet inzwischen zahlreiche Börsen etabliert. Und auch manche Steuerberater kennen interessierte Kapitalgeber und helfen gerne weiter.
Welche Kosten verursacht das Ganze?
Es fallen vor allem Beratungskosten an. Je nach Gesellschaftsform können weitere Kosten für notwendige Gesellschafterversammlungen oder den Eintrag ins Handelsregister hinzukommen.
Habe ich dann im eigenen Unternehmen nichts mehr zu sagen?
Selbstverständlich bleiben Sie der Chef, wenn Sie das wollen.
Die Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters werden vertraglich
festgelegt.
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4.3 Der alte Weg: Stille Beteiligungen,
Teilhaber etc.
Seit Langem hat sich der stille Weg bewährt. Kapitalgeber unterstützen Unternehmen durch Geld- oder Sacheinlagen und halten
sich dabei im Hintergrund. Und dadurch dass der stille Gesellschafter oder Teilhaber nach außen nicht in Erscheinung tritt,
gibt er dieser „stillen“ Form der Beteiligung ihren Namen. Dazu
bietet diese Art der Beteiligungsfinanzierung umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt mit Blick auf den Umfang von
Mitwirkung und Haftung wie auch in Bezug auf den Anteil an
Gewinn und Verlust.
Gesetzliche Vorgaben schränken die Geschäftspartner in ihren
Absprachen kaum ein. So lassen sich zwar einige Regelungen des
HGB auch auf die stille Gesellschaft anwenden. Allerdings gewähren diese den Unternehmen und ihren Kapitalgebern großen Spielraum. Diesen können die Vertragspartner dann durch
Absprachen ausfüllen und zu ihrem jeweiligen Vorteil nutzen.
Strengere Regelungen in Bezug auf vorher notwendige Beschlussfassungen aller Gesellschafter gelten jedoch bei Kapitalgesellschaften, die stille Gesellschafter aufnehmen wollen.
Insgesamt gesehen stellt sich dieser traditionelle Weg zu neuem
Kapital für das Unternehmen aber als unkompliziert dar. Wichtig
für das Gelingen der geschäftlichen Verbindung sind jedoch klare
Absprachen, die möglichst in einem Vertrag festgehalten werden
sollten. Denn nur so werden die Rechte und Pflichten von Unternehmen und stillem Gesellschafter für beide Seiten verbindlich
geregelt. Und eben dazu bieten sich die zahlreichen Formen der
Gestaltung an.
Mögliche Ausprägungen von stillen Beteiligungen
Denkbar sind hier vor allem verschiedene Varianten bei der Aufteilung der Stimmrechte und der Verteilung von Anteilen an Gewinn und Verlust des Unternehmens. Hier gilt es, eine für alle
Vertragspartner akzeptable Regelung zu finden. Dazu wird das
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vom stillen Gesellschafter oder Teilhaber einzubringende Kapital zunächst in Relation zum Gesamtkapital des Unternehmens
gesetzt. Anhand dieses Ergebnisses lassen sich die Rechte und
Pflichten dann am besten festlegen.
Eine Möglichkeit der Beteiligung bietet der gleichrangige Eintritt
des stillen Gesellschafters oder Teilhabers in das Unternehmen.
Bei dieser Form erhält der Kapitalgeber ein Stimmrecht im Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtkapital. Genauso ist er auch
an Gewinn und Verlust beteiligt. Dabei kann der stille Gesellschafter oder Teilhaber durchaus auch Mehrheitsgesellschafter
des Unternehmens werden, wenn seine Einlage das vom Unternehmer eingebrachte Kapital übersteigt. Entsprechend sind dann
die Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten.
Da die Vertragsparteien jedoch ihre künftige Geschäftsbeziehung frei gestalten können, lassen sich auch abweichende Regelungen festlegen. So kann zum Beispiel das Stimmrecht des
Kapitalgebers vermindert werden. Vertraglich lässt sich dies in
der Form einschränken, dass Unternehmer und stiller Beteiligter
oder Teilhaber jeweils gleiche Stimmanteile haben. Auch Aufteilungen in einem anderen Verhältnis sind möglich. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust des Unternehmens bleibt von dieser
Vereinbarung unberührt.
In einem weiteren Schritt lässt sich dann der Anteil am Gewinn und Verlust des Unternehmens verringern. Hierzu handeln die Vertragsparteien genau wie bei der Einschränkung der
Stimmrechte ein für sie akzeptables Beteiligungsverhältnis aus.
Denkbar sind wiederum zahlreiche Varianten der Verteilung.
Allerdings sollte das Unternehmen davon ausgehen, dass ein
Kapitalgeber an einer möglichst hohen Gewinnbeteiligung interessiert ist. Denn in den meisten Fällen dürfte hier ein Grund
für das Engagement eines stillen Gesellschafters oder Teilhabers
liegen.
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Schließlich lassen sich auch noch die Pflichten des Kapitalgebers
reduzieren. So ist es zum Beispiel möglich, ihn lediglich am Gewinn zu beteiligen und ihm Stimmrechte zu gewähren. Komplett
ausgeschlossen wird bei dieser Variante eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens. Konkret bedeutet dies: Erwirtschaftet
das Unternehmen Verluste, bleibt der stille Gesellschafter oder
Teilhaber davon unbelastet. An Gewinnen dagegen nimmt er
zum vereinbarten Anteil oder auch mit einem festen Betrag teil.
Alle hier vorgestellten Gestaltungsmöglichkeiten enthalten entscheidende Kriterien für die stille Beteiligung: Sie sichern dem
Kapitalgeber Stimmrechte und eine Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der Unterschied ergibt sich nur aus dem jeweiligen Anteil.
Denn würde nur ein fester Gewinnanteil vereinbart und sowohl
Stimmrecht als auch Beteiligung am Verlust vertraglich ausgeschlossen, erhielte das Unternehmen lediglich ein Darlehen und
somit Fremdkapital statt zusätzliches Eigenkapital.
Formen der stillen Gesellschaft
Je nach den vereinbarten Rechten und Pflichten zwischen Unternehmen und Kapitalgeber entsteht nachfolgend eine „typische“
stille Gesellschaft oder eine „atypische“ stille Gesellschaft. Der
Unterschied zwischen diesen beiden Formen ergibt sich aus der
Stellung des stillen Gesellschafters oder Teilhabers. In einer
„typischen“ stillen Gesellschaft ist dieser gewöhnlich nur an
Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Stimmrechte
sind in diesem Fall ausgeschlossen. Allerdings stehen auch dem
„typischen“ stillen Gesellschafter oder Teilhaber Informationsrechte zu.
Gerade die „typische“ Form der stillen Gesellschaft bietet jedoch einige Fallstricke, wenn die Einlage des Kapitalgebers als
Eigenkapital behandelt werden soll. So darf hier auf keinen Fall
die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters oder Teilhabers
ausgeschlossen werden. Besondere Bedeutung kommt außerdem
der Bindung des Kapitals im Unternehmen zu, die mindestens
fünf Jahre betragen muss. Um den gewünschten Zweck der stilMöglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung
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