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1 Finanzierung durch Gründer, Verwandte und Freunde

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Unternehmen zu einem minimalen Gehalt ausüben. Dadurch

werden zwei Effekte bewirkt. In der Außenwirkung signalisiert

der Gründer, dass er sich gänzlich hinter sein Projekt stellt und

dafür persönlichen Verzicht übt. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Wahrnehmung durch Kapitalgeber. Auch das

Unternehmen selber profitiert von der Maßhaltigkeit des Gründers. Durch die geringeren Gehaltsabflüsse wird nicht nur die

Liquidität des Unternehmens geschont, sondern es wird gleichzeitig der Eigenkapitalanteil des Unternehmens schrittweise erhöht. Allerdings darf der Gründer auch nicht vergessen, dass er

nicht seine gesamten Ersparnisse in das Unternehmen stecken

darf, da er ja immer noch die Kosten seiner normalen Lebensführung hat. Es ist mit Sicherheit vollkommen in Ordnung und auch

eine grundsätzliche Erwartungshaltung Dritter, dass der Gründer

die ersten Jahre seinen Lebensstil ein wenig reduziert und weitaus bewusster mit seinem Kapital umgeht, nur darf dieses nicht

so weit gehen, dass der Gründer auf Gedeih und Verderb an das

Wohl und Weh seines Unternehmens gekoppelt ist. Aus diesem

Grunde sollte der Unternehmer immer eine Sicherheitsreserve

für seine privaten Ausgaben vorhalten.

Deshalb sollte der Blick auch auf die nächstliegenden und leicht

zu erschließenden Kapitalquellen gerichtet werden.



Familie und Verwandte

Nach dem Kapital, dass vom Gründer selbst zur Verfügung gestellt wird, sind wohl die Ersparnisse und Sachmittel der Familie

und der Verwandten das am leichtesten zu erreichende Kapital.

Wer, wenn nicht der Familienkreis kennt den Gründer am besten

und ist auch bereit, seinen Werdegang und sein Vorhaben wohlwollend bewerten?

Gleichzeitig ist es aber auch so, dass ab diesem Punkt der Unternehmensfinanzierung sich der Gründer erstmalig Gedanken über

die Konditionen des Kapitalerwerbs machen muss und gegebenenfalls mit seinen potenziellen Geldgebern den „Preis“ des Kapitals verhandeln muss. Der Preis für Kapital ist, ganz allgemein

Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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ausgedrückt, der Zins. Je enger die sozialen Bande zwischen dem

Gründer und dem kapitalgebenden Familienmitglied sind, desto

geringer wird der Zins ausfallen, oder auch gar nicht erhoben

werden. Ebenso ist ein Vorteil dieser Finanzierungsform, dass

das Kapital meistens ohne große Formalitäten wie Vertragswerke

und der Vereinbarung strenger Rückzahlungstermine überlassen

wird. Auch verzichten Familienmitglieder fast immer darauf, Kapital gegen Gesellschaftsanteile zu tauschen. Dies hat für den

Gründer den Vorteil, dass auf diesem Wege aufgenommenes Kapital nicht als Fremdkapital ausgewiesen wird, sondern eigentlich immer über den Weg der Privateinlage in das Unternehmen

gelangt. Damit vermehrt es den Eigenkapitalanteil, was sich vor

allem in späteren Finanzierungsrunden und den dann stattfindenden Bewertungen des Unternehmens positiv auswirkt.

Diese sehr einfachen und lockeren Bedingungen der Kapitalaufnahme führen nicht nur dazu, dass die Pflicht zur Rückzahlung

eher moralischer als vertraglicher Natur ist, sondern auch dazu,

dass die Kapitalgeber keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschicke nehmen können.

Nachteilig bei dieser Finanzierungsform ist immer der Fall des

Scheiterns des Unternehmens. Aufgrund der recht hohen moralischen Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Gründer immer in

der prekären Situation, erklären zu müssen, warum die Familienersparnisse verloren sind. Dass dabei das persönliche Ansehen

des Gründers innerhalb der Familie schnell leiden kann, ist vorprogrammiert.



Freunde

Etwas schwieriger als die Erschließung der Finanzierungsquelle

Verwandte ist die Quelle Freunde und Arbeitskollegen. Die Voraussetzungen, um an Kapital von diesen Kapitalgebern zu gelangen, sind denen der Familie sehr ähnlich. Auch hier muss der

Gründer vor allem durch seine Persönlichkeit und seine Reputation punkten. Ist dies erst einmal vollbracht, winken dem Kapitalnehmer geduldige Gläubiger und interessierte Unterstützer.



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Dabei bleibt die Unterstützung aber meistens auf die einmalige

Kapitalgabe beschränkt.

Die Gefahr lauert auch im Scheitern des Unternehmens. Hat man

es also nicht nur geschafft, auf jeder Familienfeier nur noch geduldet zu werden und als „schwarzes Schaf“ der Familie sein Dasein fristen zu müssen, sondern auch das Geld seiner Freunde zu

verbrennen, winken einem zur Belohnung viele einsame Stunden.



Fools

Um über die Gruppe der „Fools“ oder auch „foolish Investors“

sprechen zu können, ist vonnöten, sich die beiden gängigen Interpretationen dieser Bezeichnungen vor Augen zu führen. Zum

einen wird darunter die Gruppe der „risikofreudigen Investoren“

verstanden, zum anderen aber auch die Gruppe der „Leichtgläubigen“.



„Risikofreudige Investoren“

Nicht wenige Business Angel sortieren sich selber, mit einem

Augenzwinkern, in diese Kategorie ein. Irgendwo muss man ja

schon „verrückt“ sein, seine Ersparnisse statt in eine konservative Geldanlage in ein so junges Unternehmen zu stecken. In

dieser Frühphase des Unternehmenslebens ist das Risiko, sein

Geld zu verlieren, maximal. Dies muss zumeist durch entsprechend hohe Verzinsung ausgeglichen werden. Diese risikobereiten Investoren sollte der Gründer mit Offenheit und Ehrlichkeit

behandeln, schließlich sind diese bereit, ihre Ersparnisse in das

junge Unternehmen zu stecken. Einen fairen Umgang und ein

offenes Ansprechen des Risikopotenziales sollte der Gründer auf

jeden Fall beherzigen.



„Leichtgläubige“

Es gibt „Geschäftemacher“, die nach dem Motto verfahren, dass

jeden Morgen ein dummer Mensch aufsteht, den es zu finden

gilt. Diesen gilt es dann zu überreden, sein Erspartes in das Unternehmen zu investieren. Zumeist geht dieses Hand in Hand mit

Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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der Argumentation und zahlreichen Versprechungen von „der

großen Chance“, „garantierten Gewinne“ und dem Versprechen

vom schnellen Geld. Natürlich verbietet eine seriöse Kapitalbeschaffung dieses Vorgehen, sodass auf eine weitere Erörterung

dieses Kapitels verzichtet werden kann.

Insgesamt sollte bei der Vier-F-Finanzierung die hohe moralische

Verpflichtung des Unternehmers gegenüber seinen Kapitalgebern bedacht werden. Gleichzeitig sollte es einem klar sein, dass

die Geld- und Sachmittel aus diesen Quellen beschränkt sind und

nur einen einmaligen Charakter haben.



Fazit

n

Geeignet für Pre-Seed/Seed Phase

n

Volumen von 10.000 bis 200.000 Euro

n

Privatinvestoren nehmen in der Regel keinen Einfluss

auf das Unternehmen

n

Meist nur einmalige Investition (Finanzierungsrunde)

möglich

n

Hohe moralische Verpflichtung



4.2 Wachstumsfinanzierungen

über Beteiligungen

Weiteres Wachstum ist ein Ziel, das sich jeder erfolgreiche Unternehmer irgendwann einmal setzt. Die Auslöser dazu sind

vielschichtig. So sollen mehr Kunden das Unternehmen auf ein

sichereres Fundament stellen, soll das Angebot umfangreicher

werden oder das Volumen der Aufträge zunehmen. Immer ist

zunächst aber eines notwendig: Neues Kapital muss her! Denn

der Ausbau von Produktionskapazitäten, mehr Personal oder zusätzliche Geschäftsräume kosten Geld.

Finanzieren lässt sich das geplante Wachstum nun auf verschiedene Arten. Neben Fremdkapital bietet vor allem frisches Eigenkapital eine interessante Möglichkeit, die oft übersehen wird.



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Den Zugang hierzu verschaffen externe Kapitalgeber, die als Gesellschafter in das Unternehmen eintreten. Als Gegenleistung

für ihre Beteiligung können sie dann über die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen und sind am Gewinn beteiligt. Neben

den Rechten kommen aber auch Pflichten auf die Kapitalgeber

zu: So können sie für Verbindlichkeiten haften oder sind an Verlusten beteiligt.

Allerdings müssen diese meist umfangreichen Rechte und Pflichten der Kapitalgeber niemanden abschrecken – weder potenzielle Kapitalgeber noch interessierte Unternehmer. Denn: Über

die konkrete Gestaltung einer Beteiligung können die Vertragspartner in den meisten Fällen gesondert verhandeln. Ein Vertrag

fasst dann die einzelnen Absprachen der Beteiligten zusammen

und regelt die Konsequenzen. Lediglich einige Rechtsfolgen sind

je nach Gesellschaftsform des Unternehmens bereits gesetzlich

festgelegt.



Wann bietet sich Wachstum über Beteiligungen an?

Interessant ist diese Form der Finanzierung immer dann, wenn

ein Unternehmen dauerhaft oder zumindest sehr langfristig auf

eine breitere Kapitalgrundlage zurückgreifen möchte. Und, je

nach bisheriger Ausstattung mit Eigenkapital, ist diese Entscheidung mit enormer Bedeutung für die Zukunft verbunden. Denn

gerade im Hinblick auf Basel II entscheidet eine gute Eigenkapitalbasis über das Rating des Unternehmens und damit auch über

dessen weitere Entwicklungsmöglichkeiten.

Positiv fällt bei Wachstum über Beteiligungen zudem ins Gewicht, dass das zusätzliche Eigenkapital meist auch die Haftungsbasis erweitert. Dies gilt, wenn aus dem frischen Kapital

des neuen Gesellschafters im Fall einer Insolvenz nachrangig

auch die Verbindlichkeiten bedient werden müssten. Zusammen

mit der verbesserten Eigenkapitalausstattung ist dies ein Punkt,

der ebenfalls das Rating des Unternehmens günstig beeinflusst.

Und damit wird dann auch eine vielleicht zusätzlich geplante

Aufnahme von Fremdkapital erst möglich.

Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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Aber nicht nur die breitere Haftungsbasis rückt die Beteiligungsfinanzierung in ein günstiges Licht. Zusätzlich kann auch die

Entscheidungsmacht im Unternehmen auf einen größeren Personenkreis ausgedehnt werden. Gerade für junge Unternehmer

ist dies oft ein interessanter Aspekt. Denn so können sie sich

langfristig erfahrene Persönlichkeiten als Berater sichern, die

als Gesellschafter die weiteren Geschicke des Unternehmens mit

lenken. Aber auch Unternehmen mit langjähriger Erfahrung am

Markt können selbstverständlich von neuen Ideen ihrer Kapitalgeber profitieren.

Vor allem ist diese Art der Wachstumsfinanzierung aber für Unternehmen ideal, die die Verbindung mit ihrem Kapitalgeber

flexibel gestalten wollen. Denn nur wenige gesetzliche Vorgaben schränken die Vertragspartner in ihren Absprachen ein. Die

meisten Wünsche in Bezug auf das künftige Miteinander lassen

sich einfach vertraglich regeln. Dies gilt sowohl für den Umfang

von Mitspracherechten und Haftung wie auch für den Anteil am

Gewinn und Verlust.

Vorteile von Wachstum durch Beteiligung

• Eigenkapitalausstattungnimmtzu

• Haftungsbasiswirdbreiter

• GrößererKreisvonEntscheidern

• FlexibleGestaltungmöglich



Die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten

Je nach Gesellschaftsform bieten sich dem Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, einen oder mehrere Kapitalgeber mit

ins Boot zu holen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften geschieht dies durch die direkte Beteiligung von Investoren. Kapitalgesellschaften können sich an die Börse wenden.

Aber welche Formen der Beteiligung sind nun konkret denkbar?



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n

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Offene Beteiligung/offene Teilhaberschaft

Stille Beteiligung/stille Teilhaberschaft

Kommanditbeteiligungen

Für welche der einzelnen Beteiligungsmöglichkeiten sich ein

Unternehmen schließlich entscheidet, hängt von verschiedenen

Faktoren ab. Allerdings bleibt Einzelunternehmen und den meisten Personengesellschaften nur die Möglichkeit der offenen

oder stillen Beteiligung. Kommanditbeteiligungen dagegen beschränken sich auf die Kommanditgesellschaften. Weitere Gesellschafter können hier sowohl als Komplementäre wie auch als

Kommanditisten hinzukommen.

n

Kapitalgesellschaften

Ausgabe neuer Aktien

Schaffung neuer Gesellschaftsanteile

Bei den Kapitalgesellschaften sind die Möglichkeiten der Beteiligung durch die Gesellschaftsform festgelegt. Voraussetzung, um

auf diese Art die Eigenkapitalbasis zu stärken, ist aber in jedem

Fall eine Kapitalerhöhung mit vorangehendem Beschluss der

bisherigen Gesellschafter. Erst im Anschluss kann eine Aktiengesellschaft weitere Aktionäre durch die Ausgabe neuer Aktien

hinzugewinnen und eine GmbH ihre neu geschaffenen Gesellschaftsanteile an weitere Gesellschafter ausgeben.

Ob ein Kapitalgeber sich als stiller Gesellschafter oder in Form

einer offenen Beteiligung engagiert, ergibt sich bei allen Gesellschaftsformen aus der gewünschten Darstellung nach außen.

Denn egal für welche Art der Beteiligung sich die Vertragspartner

entscheiden, die Mitspracherechte genau wie auch die Anteile an

Gewinn und Verlust oder die Haftungsfrage werden davon nicht

beeinflusst. Ein stiller Gesellschafter tritt lediglich nach außen

nicht in Erscheinung.



Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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Schließlich liegt es also an den Vertragspartnern, wie sie eine

Beteiligung gestalten wollen. In jedem Fall bietet sich im Vorfeld eine individuelle Beratung durch Juristen und Steuerberater an. Nur so lassen sich alle Rechtsfolgen genau abklären und

mögliche Streitfragen bereits vorab vermeiden. Und dem erfolgreichen Wachstum des Unternehmens steht nichts mehr im Wege.



?



Unsere Praxishinweise aufgrund von zahlreich gestellten

Mandanten-Fragen

Was muss ich machen, wenn ich einen Gesellschafter hinzunehmen möchte?

Klären Sie zunächst ab, welche Erwartungen Sie haben und welche Zugeständnisse Sie machen wollen. Dies bildet Ihre Verhandlungsbasis. Danach suchen Sie nach potenziellen Gesellschaftern.

Für die weiteren Verhandlungen sollten Sie dann rechtliche und

steuerliche Beratung hinzuziehen.

Wo finde ich Gesellschafter?

Eine erste Anlaufstelle bietet die Industrie- und Handelskammer. Dort werden meist Verzeichnisse mit Interessenten geführt.

Dazu haben sich im Internet inzwischen zahlreiche Börsen etabliert. Und auch manche Steuerberater kennen interessierte Kapitalgeber und helfen gerne weiter.

Welche Kosten verursacht das Ganze?

Es fallen vor allem Beratungskosten an. Je nach Gesellschaftsform können weitere Kosten für notwendige Gesellschafterversammlungen oder den Eintrag ins Handelsregister hinzukommen.

Habe ich dann im eigenen Unternehmen nichts mehr zu sagen?

Selbstverständlich bleiben Sie der Chef, wenn Sie das wollen.

Die Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters werden vertraglich

festgelegt.



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4.3 Der alte Weg: Stille Beteiligungen,

Teilhaber etc.

Seit Langem hat sich der stille Weg bewährt. Kapitalgeber unterstützen Unternehmen durch Geld- oder Sacheinlagen und halten

sich dabei im Hintergrund. Und dadurch dass der stille Gesellschafter oder Teilhaber nach außen nicht in Erscheinung tritt,

gibt er dieser „stillen“ Form der Beteiligung ihren Namen. Dazu

bietet diese Art der Beteiligungsfinanzierung umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt mit Blick auf den Umfang von

Mitwirkung und Haftung wie auch in Bezug auf den Anteil an

Gewinn und Verlust.

Gesetzliche Vorgaben schränken die Geschäftspartner in ihren

Absprachen kaum ein. So lassen sich zwar einige Regelungen des

HGB auch auf die stille Gesellschaft anwenden. Allerdings gewähren diese den Unternehmen und ihren Kapitalgebern großen Spielraum. Diesen können die Vertragspartner dann durch

Absprachen ausfüllen und zu ihrem jeweiligen Vorteil nutzen.

Strengere Regelungen in Bezug auf vorher notwendige Beschlussfassungen aller Gesellschafter gelten jedoch bei Kapitalgesellschaften, die stille Gesellschafter aufnehmen wollen.

Insgesamt gesehen stellt sich dieser traditionelle Weg zu neuem

Kapital für das Unternehmen aber als unkompliziert dar. Wichtig

für das Gelingen der geschäftlichen Verbindung sind jedoch klare

Absprachen, die möglichst in einem Vertrag festgehalten werden

sollten. Denn nur so werden die Rechte und Pflichten von Unternehmen und stillem Gesellschafter für beide Seiten verbindlich

geregelt. Und eben dazu bieten sich die zahlreichen Formen der

Gestaltung an.



Mögliche Ausprägungen von stillen Beteiligungen

Denkbar sind hier vor allem verschiedene Varianten bei der Aufteilung der Stimmrechte und der Verteilung von Anteilen an Gewinn und Verlust des Unternehmens. Hier gilt es, eine für alle

Vertragspartner akzeptable Regelung zu finden. Dazu wird das

Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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vom stillen Gesellschafter oder Teilhaber einzubringende Kapital zunächst in Relation zum Gesamtkapital des Unternehmens

gesetzt. Anhand dieses Ergebnisses lassen sich die Rechte und

Pflichten dann am besten festlegen.

Eine Möglichkeit der Beteiligung bietet der gleichrangige Eintritt

des stillen Gesellschafters oder Teilhabers in das Unternehmen.

Bei dieser Form erhält der Kapitalgeber ein Stimmrecht im Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtkapital. Genauso ist er auch

an Gewinn und Verlust beteiligt. Dabei kann der stille Gesellschafter oder Teilhaber durchaus auch Mehrheitsgesellschafter

des Unternehmens werden, wenn seine Einlage das vom Unternehmer eingebrachte Kapital übersteigt. Entsprechend sind dann

die Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten.

Da die Vertragsparteien jedoch ihre künftige Geschäftsbeziehung frei gestalten können, lassen sich auch abweichende Regelungen festlegen. So kann zum Beispiel das Stimmrecht des

Kapitalgebers vermindert werden. Vertraglich lässt sich dies in

der Form einschränken, dass Unternehmer und stiller Beteiligter

oder Teilhaber jeweils gleiche Stimmanteile haben. Auch Aufteilungen in einem anderen Verhältnis sind möglich. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust des Unternehmens bleibt von dieser

Vereinbarung unberührt.

In einem weiteren Schritt lässt sich dann der Anteil am Gewinn und Verlust des Unternehmens verringern. Hierzu handeln die Vertragsparteien genau wie bei der Einschränkung der

Stimmrechte ein für sie akzeptables Beteiligungsverhältnis aus.

Denkbar sind wiederum zahlreiche Varianten der Verteilung.

Allerdings sollte das Unternehmen davon ausgehen, dass ein

Kapitalgeber an einer möglichst hohen Gewinnbeteiligung interessiert ist. Denn in den meisten Fällen dürfte hier ein Grund

für das Engagement eines stillen Gesellschafters oder Teilhabers

liegen.



82 | Möglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



Schließlich lassen sich auch noch die Pflichten des Kapitalgebers

reduzieren. So ist es zum Beispiel möglich, ihn lediglich am Gewinn zu beteiligen und ihm Stimmrechte zu gewähren. Komplett

ausgeschlossen wird bei dieser Variante eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens. Konkret bedeutet dies: Erwirtschaftet

das Unternehmen Verluste, bleibt der stille Gesellschafter oder

Teilhaber davon unbelastet. An Gewinnen dagegen nimmt er

zum vereinbarten Anteil oder auch mit einem festen Betrag teil.

Alle hier vorgestellten Gestaltungsmöglichkeiten enthalten entscheidende Kriterien für die stille Beteiligung: Sie sichern dem

Kapitalgeber Stimmrechte und eine Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der Unterschied ergibt sich nur aus dem jeweiligen Anteil.

Denn würde nur ein fester Gewinnanteil vereinbart und sowohl

Stimmrecht als auch Beteiligung am Verlust vertraglich ausgeschlossen, erhielte das Unternehmen lediglich ein Darlehen und

somit Fremdkapital statt zusätzliches Eigenkapital.



Formen der stillen Gesellschaft

Je nach den vereinbarten Rechten und Pflichten zwischen Unternehmen und Kapitalgeber entsteht nachfolgend eine „typische“

stille Gesellschaft oder eine „atypische“ stille Gesellschaft. Der

Unterschied zwischen diesen beiden Formen ergibt sich aus der

Stellung des stillen Gesellschafters oder Teilhabers. In einer

„typischen“ stillen Gesellschaft ist dieser gewöhnlich nur an

Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Stimmrechte

sind in diesem Fall ausgeschlossen. Allerdings stehen auch dem

„typischen“ stillen Gesellschafter oder Teilhaber Informationsrechte zu.

Gerade die „typische“ Form der stillen Gesellschaft bietet jedoch einige Fallstricke, wenn die Einlage des Kapitalgebers als

Eigenkapital behandelt werden soll. So darf hier auf keinen Fall

die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters oder Teilhabers

ausgeschlossen werden. Besondere Bedeutung kommt außerdem

der Bindung des Kapitals im Unternehmen zu, die mindestens

fünf Jahre betragen muss. Um den gewünschten Zweck der stilMöglichkeiten der Eigenkapitalfinanzierung



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